Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Arti  el  22.
Die  Verhandlungen  des  Neichstages  sind  offentlich.
Wahrheitsgetreue  Verichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Situnden
  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.
Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Bundes  Gesebe
  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundeoräthe  resp.
Bundeskanzler  zu  überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislatur-Periode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.  Zur  Auflösung
  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes  unter
Zustimmung  des  Präsidiumo  erforderlich.

Artikel  25.
Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
90  Tagen  nach  der  Auflssung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Neichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist
von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Sesslom  nicht  wiederbelt
  werden.

Artikel  27.

Der  Neichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-Ordnung
  und  erwähll  seinen  Präsidenten,  seine  Vice-Präsidenten  und
Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichslag  beschließt  nach  absoluter  Stimmemmehrheit.  Zur  Gültigkeit
  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  geseblichen  Anzahl
der  Mitglieder  erforderlich.

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