24 — Nr. 4 —
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt an die
Stelle unserer Verordnung vom 3. November 1916, die Malz= und Gerstenkontingente der
Bierbrauereien sowie den Malzhandel betreffend (Gesetzes= und Berorduungsblatt Seite 308).
Karlsruhe, den 19. Januar 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Berordnung.
Den Verkehr mit Stroh betreffend.
(Bom 23. Jannar 1918.)
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Halbsatz 3 der Verordnung des Bundesrats über den
Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 685) wird
mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
Durch Verfügung des Bezirksamts kann für den Bezirk oder Teile des Bezirks die Ver-
wendung von Stroh zu Strenzwecken verboten werden.
Karlsruhe, den 23. Januar 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Kohlhepp.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Por#ssrubt