Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Xr 2414.) Allerböchste Kabinetsorder vom 22. Dezember 1843., wegen der Amtskautionen 
derlenigen Rendanten, welche bei den aus Stastssonds unterhaltenen 
Gerichten zugleich die Salarienkasse und die Depositkalkasse verwalten. 
D. in den Orders vom 11. Februar 1832. und vom 15. April 1837. keine 
Bestimmung darüber getroffen worden, nach welchem Verhältnisse in dem Falle, 
wenn eine Salarienkasse und eine Depositalkasse zugleich von Einem Beamten 
verwaltet werden, die nach Höhe des Gesammt-Diensteinkommens desselben be- 
stimmte Amtskaution für die eine und die andere Kasse verhastet ist, so wil 
Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 10. d. M. hierdurch Fol- 
gendes sestsetzen: 
1) Werden bei einer aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörde die 
Salarienkasse und Deposttalkasse zugleich von Einem Beamten ver- 
waltek, so soll die nach Höhe seines Gesammt-Diensteinkommens be- 
stimmte Amtskaution ohne Rücksicht auf das etwa für jede Kassen- 
verwaltung besonders ausgesetzte Diensteinkommen zur einen Hälfte für 
die Salarienkasse, und zur andern Hälfte für die Deposstalkasse, zu- 
gleich aber subsidiarisch zu ihrem ganzen Betrage für jede Kasse haf- 
ten, dergestalt, daß, wenn die für die eine Kasse bestimmte Hálste 
der Kaution zur Deckung des Desekts bei dieser Kasse nicht ausreicht, 
die für die andere Kasse bestimmte Hälfte, soweit diese nicht zur 
Deckung der bei der letztern Kasse vorgefallenen Defekte erforderlich 
ist, auch zur Deckung der Defekte bei der ersteren zu verwenden ist. 
2) Die Bestimmung unter 1. soll auch in dem Falle, wenn dem Beam- 
ten, welcher zuerst nur eine der gedachten Kassen verwaltet hat, spaeer 
zugleich die Verwaltung der andern übertragen wird, Anwendung fin- 
den, sedoch mit der Maaßgabe, daß in diesem Falle die nunmehr nach 
Höhe des Gesammt-Diensteinkommens bestimmte Kaution für dieseni- 
gen Defekte, welche etwa schon vor der Uebertragung der zweiten 
Kasse in der ersten entstanden waren, mindestens zu demjenigen Be- 
trage zundchst haftet, welchen die Kaurion vor sener Uebertragung ge- 
habt hatte. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 22. Dezember 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminssterium. 
  
(Nr. 2415.)
	        
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