Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Die durch Komtraventionen verwirkten Strafen werden so verwendek, wie 
es bei Kontraventionen gegen die Steuergesetze vom §. Februar 1819. und 
30. Mai 1820. geschieht. 
Charlottenburg, den 15. Dezember 1843. 
Z Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 2424.) Allerhöchste Kobinetsorder vom 3. Januar 1844., die Erbebung der Schiffahres- 
Abgaben in den Städten Konigsberg und Elbing betreffend. 
J. bestimme auf Ihren Bericht vom 26. v. M., daß die zur Erhebung der 
Schiffahrrsabgaben in den Städten Königsberg und Elbing unter dem 18. Ok- 
tober 1838. vollzogenen Tarife auch für das Jahr 1844. ihre Gülngkeit behal- 
ten sollen, und beauftrage Sie, diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 3. Januar 1844. „ Z„ 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 2425.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Januar 1844., betreffend die Aushebung des 
Erbrechts dersenigen Zuchthäuser und Korrektionsanftalten auf den Nach- 
laß der in denselben verstorbenen Sträflinge oder Korrigenden, welche 
für Rechnung der Staatskasse verwaltet und unterhalten werden. 
N Ihrem Antrage in dem Berichte vom 10 v. M. will Ich das Erb- 
recht, welches einzelnen Straf= oder Besserungs-Anstalten nach provinzialrecht- 
lichen Bestimmungen oder besonderen Reglements auf den Nachlaß der in 
denselben verstorbenen Serdflinge oder Korrigenden zustehr, in Betreff derjeni- 
gen Zuchthauser und Korrektionsanstalten, welche füur Rechnung der Sgtaats= 
Kasse verwaltet und unterhalten werden, hierdurch hafeten und Sie ermdch- 
tigen, die auf solche Erbschaften sich beziehenden Einnahmen von den Ecats der 
Anstalten absetzen zu lassen. Den gedachten Anstalten bleibt sedoch das Recht 
vorbehalten, die Kosten des Unterhalts der in denselben verstorbenen Straflinge 
oder Korrigenden, soweit solche nicht durch deren Arbeiten erseszt worden sind, 
als eine Schuld aus dem Nachlasse zurückzufordern. Die gegenwärtige Order 
ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 8. Januar 1844. #„ "„ „ 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staateminister v. Bodelschwingh und Grafen v. Arnim. 
  
(JFr. 2426.) Bestätigungsurkunde des Nachtrags zu den Statuten der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft, betreffend die Anlage einer Zweigbohn von Stettin 
nach Stargard. Vom 26. Januar 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2. 
Nachdem die zundchst zur Errichtung einer Eisenbahn von Berlt. nach 
(r. 2422 - 2426.) tettin
	        
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