Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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und  Brückengelder  und  andere  Auslagen  nicht  statt;  sollte  jedoch  der
Sachverständige  in  besonderen  Fallen  nachzuweisen  im  Stande  seyn,
daß  ihm  durch  die  Reise  größere  Kosten  verursacht  worden  und  diese
wirklich  nothwendig  gewesen  sind,  so  müssen  ihm  solche  vollständig
vergütet  werden.

6)  Werden  Staats-Beamte  als  Sachverständige  zugezogen,  so  erhalten
sie  diesenige  ergütung  an  Diäten  und  Reisekosten,  welche  ihnen  bei
Reisen  in  Dienstangelegenheiten  reglementsmäßig  zukommt.

8.  3.

Erfolgt  die  Zuziehung  eines  Sachverstaͤndigen  bei  einem  Geschaͤfte  außerhalb
  seines  Wohnortes,  jedoch  an  einem  von  letzterem  nicht  uͤber  eine  Viertel-Meile
  entfernten  Orte,  so  finden  keine  Diaͤten  und  Reisekosten,  sondern  nur  die
im  8s.  1.  bestimmten  Gebuͤhren  statt.

Doch  koͤnnen  Sachverstaͤndige,  wenn  sie  in  einem  solchen  Falle  sich  eines
Fuhrwerks  zu  bedienen,  durch  Krankheit,  Gebrechen  oder  andere  Umstaͤnde  genoͤthigt
  sind,  oder  auf  dem  Wege  zu  dem  Orte  ihrer  Vernehmung  Bruͤckenund
  Fährgelder  zu  zahlen  oder  andere  Auslagen  zu  machen  haben,  die  Erstattung.
dieser  Kosten  verlangen;  sie  müssen  aber  die  Verwendung  und  die  Nothwendigkeit
  derselben  nachweisen.

6  4.

Für  schriftliche  Gutachten,  Plän#e,  Zeichnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen
  mit  Einschluß  der  etwanigen  Reinschristen  sind  den  Sachverständigen
zwanzig  Silbergroschen  bis  zwei  Thaler  zu  vergüten.

Für  weitlauftige  oder  schwierige  Arbeiten  ist  diese  Vergötigung  nacho
Verhältniß  der  zur  Anfertigung  erforderlichen  Zeit  angemessen  zu  erhöhen,

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#  Die  WVorschriften  der  S#  1  —  4.  finden  auch  bei  Abschätzungen  beweglicher
  und  unbeweglicher  Sachen  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:


1)  dem  Taxator  werden  an  Gebühren  vergütet:

a)  fuͤr  die  Abschätzung  von  Mobilien  und  anderer  Gegenstände,  zu
deren  Taxation  keine  besondere  technische  Kenntnisse  erforderlich
sind,  wenn  der  Werth  der  abgeschätzten  Sachen  zusammen  die
Summe  von  20  Thlrn.  nicht  übersteiüt  5  Sgr.
bei  einem  höheren  Werthe  bis  zu  50  Thlrn.  einschließlich  10  Sgr.

b)  für  die  Abschätzung  von  Gold,  Silber  und  Juwelen  bis
zu  20  Thlrn  an  Werth  .  ..  ......-....  10  Sgr.
bei  einem  höheren  Werthe  bis  zu  50  Thlrn  einschließlich  15  Sgr.

2)  Betragt  der  Werth  der  abgeschatzten  Sachen  mehr  als  50  Thlr.,  so

sind  die  Gebühren  des  Tarators  nach  den  Bestimmungen  des  §.  1.
festzusetzen.
3)  Nach

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