andern Provinzialbehoͤrde uͤbertragen. Die Entscheidung erfolgt bei diesen Be-
hoͤrden durch einen kollegialischen Beschluß auf den schriftlichen Vortrag zweier
Mitglieder, zu denen bei den Verwaltungsbehörden stets einer der Justitiarien
gehèren soll. Die Relationen müssen von jedem Reserenten selbstständig aus-
gearbeitet und dürfen nicht gegenseitig mitgetheilt werden. Der Vortrag muß
bei Behörden, welche aus mehreren Abtheilungen bestehen, im Plenum gehalten
werden. Den Mitgliedern derjenigen Provinzialbehörden, welche keine kollegia-
lische WVerfassung haben, soll bei der Entscheidung in diesen Sachen ein volles
Votum zustehen.
Bei der Entscheidung hat die Behörde, ohne an posteive Beweisregeln
gebunden zu seyn, nach ihrer aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen
und Beweise geschöpsten Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die Beschul-
digungen für gegründet zu achten sind.
Der Beschluß muß der Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten
des Verfahrens Erwähnung thun und die Entscheidungsgründe angeben.
# 29.
Der Beschluß ist dem vorgesetzten Verwaltungs-Chef zur Bestätigung
einzureichen. Findet dieser dabei Bedenken, so kann er, jedoch nicht mehr als
einmal, die Sache zur anderweitigen Beschlußnahme an eine andere Provin-
lalbehlrde verweisen. Gegen den, von dem Verwaltungs-Chef bestätigten Be-
sußt der Provinzial-Dienstbehörde findet kein Rekurs statt.
Findet der Verwaltungs-Chef, daß die von der Provinzial= Behörde
als Disziplinar-Vergehen aueschere Handlung ein nach §. 2. gerichtlich zu be-
strafendes Verbrechen ist, so muß er die Sache an den Richter verweisen.
. 30.
Der Verwaltungs-Chef ist befugt, den Beschluß der Provinzial-Be-
hörde zu mildern; eine Verschärfung kann aber nur in so fern stattfinden, als
eine solche auf die Verweisung der Sache an eine andere Provinzial-Behärde
(6. 29.) durch letztere beschlossen wird.
. 31.
Ginder die Provinzigl-Behörde den Fall dazu geeignet, den Beamten,
dessen Enrlassung sie ausgesprochen hat, zu einer Unterstützung (s. 18.) zu em-
pfehlen, so hat sie darüber an den Verwaltungs-Chef zu dessen Entscheidung
besonders zu berichten.
+ 32.
Die Bestimmungen der s#. 28 — 31. fnden auch auf solche Beamte
Anwendung, welche zwar von den Verwaltungs-Chefs ernannt oder bestätige
worden sind, jedoch nach der zur Zeit der Untersuchun bestehenden erfassung
von der Provinzial-Behörde zu ernennen oder zu bestätigen seyn würden.
(Nr. 223.) 33.