Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2447.) Verordnung, die Eröffnung von Akrienzeichnungen für Eisenbahn-Unternehmun- 
gen und den Verkehr mit den dafür ausgegebenen Papieren betreffend. 
Vom 24. Mai 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Küng von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Beseitigung der Mißbruche, zu welchen die 
Eröffnung von Aktienzeichnungen für Eisenbahn-Unternehmungen und der Ver- 
kehr mit den dafür ausgegebenen Aktienpromessen und dhnlichen Papieren Anlaß 
gegeben hat, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für den ganzen Um- 
fang Unserer Monarchie zu verordnen, wie folgt: 
S. 1. 
Niemand darf fortan ohne ausdruͤckliche Genehmigung Unseres Finanz- 
Ministers Aktienzeichnungen fuͤr ein Eisenbahn-Unternehmen u en oder Aktien- 
Anmeldungen dafuͤr annehmen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, hat 
eine Geldbuße von funfzig bis fuͤnfhundert Thalern, und außerdem die Konfis- 
kation des gezogenen Gewinnes verwirkt. 
5. 2. 
Verträge, welche nach Publikarion der gegenwärtigen Verordnung über 
Aktienpromessen, Interimsscheine, Quirtungsbogen oder sene die Bethelligung 
bei einer Eisenbahn-Unternehmung bekundende, aber vor chtigung des vol- 
len, auf die Aktien oder Obligarionen einzuzahlenden Betrages ausgegebene 
Papierc errichtet werden, sollen nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen 
Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig 
seyn, und es soll eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen überall nicht 
zugelassen werden, auch aus Vergleichen, welche über hiernach ungültige Ge- 
schdfste geschlossen werden, weder Klage noch Exekution stattfinden. 
. 3. 
Ueber die im §. 2. bezeichneten Papiere dürfen von den öffentlich bestell- 
ten und vereideten Maklern und Agenten bei Strase der Amtsentsetzung keine 
andere Geschäfte unterhandelt, vermittelt oder abgeschlossen werden, als solche, 
welche sosort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden. 
8. 4. 
Den oͤffentlich bestellten und vereideten Maͤklern und Agenten wird bei 
Sttafe der Amtsentsetzung hierdurch untersagt, in Papieren, welche uͤber die 
Betheiligung bei auslaͤndischen Aktien-Unternehmungen oder Anleihen 
vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien oder Obligationen einzuzahlenden 
Betrages ausgegeben worden sind oder kuͤnftig ausgegeben werden, irgend ein 
Geschaͤft zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, ohne Unterschied, ob 
dasselbe sofort von beiden Theilen erfüllt wird, oder nicht. Eine Ausnahme 
findet nur in dere, der Papiere für solche ausländische Unternehmungen state, 
welche nach den bestehenden oder künftig abzuschließenden Staatsvertrágen O(6 
(Nr. 2447) au
	        
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