Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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hoͤrde, welche mit ihm zu verhandeln hat, einen solchen Vertreter von 
Amtswegen. Dem Uebertreter bleibt dann das Recht, statt des von 
der Behörde ernannten ertreters binnen einer Präklustofrist von 
8 Tagen einen Bevollmächtigten selbst zu ernennen, welchen dann jene 
Behörde von dem Tage an, an welchem ihr die Ernennung desselben 
bekannt gemacht wird, als allein legitimirt anzusehen hat. 
Kann durch Pfändung in der zu b. angegebenen Weise der Betrag e) Verzastung. 
der Strafe nicht sichergestellt werden, so ist der Angeschuldigte bis zum 
Austrage der Sache zu verhaften. 
In den unter a. b. und c. bezeichneten Fällen findet ein weiteres 
Verfahren wegen der ttuetn nicht statt. 
c 
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lder 
Unterwiest sich der aageschuldistel der Strafe nicht, vermag jedoch oi 
1) über Namen, Stand und Wohnsic im Inlande sich auszuweisen, so aich, unter= 
wird ihm die Fortsehzung der Reise unter Berücksichtigung des s. 15. » MM 
der Verordnung vom 17. März 1839. gestattet. 
2) Vermag der Angeschuldigte diesen Nachweis nicht zu führen, so ist er ⁊ 
anzuhalten, den Betrag der Strase und der muthmaßlichen Kosten 
durch Baarzahlung sicherzustellen; ist er hierzu nicht im Stande, so ist 
die Sicherstellung im Wege der Pfaͤndung nach Vorschrift 8. 4. No 2. 
lilt. b. zu bewirken. Ueber die erfolgte Sicherstellung wird unaufge- 
fordert Bescheinigung ertheilt und dem Angeschuldigten demnaͤchst die 
Fortsehung der Reise unter Berücksichtigung des §. 15. der Verord- 
nung vom 17. März 1839. gestattet. 
In beiden Fällen (No. 1. und 2.) ist für den Angeschuldigten 
ein Bevollmächtigter innerhald des Negierungsbezirks nach näherer 
Vorschrift des §. 2. litt. b. zu bestellen, welcher den Angeschuldigten 
bei der weiteren anbn zu vertreten hat, und welchem die Ent- 
scheidung zu publiziren, auch eintretenden Falles das Pfand oder der 
Ueberschuß des Pfanderlöses zurückzugeben ist. 
3) Kann der Betrag der Strase und Kosten durch Beschlagnahme nicht 3) Verhastung. 
sichergestellt werden, so ist der Angeschuldigte bis zum Austrage der 
Sache zu verhaften. 
S. 6. 
Die nach §s. 2. aufzunehmende Verhandlung muß enthalten: Aufnahme der 
1) das Datum und den Ort der Aufnahme; Verhandlung. 
2) die Namen der dabei anwesenden Personen; 
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Uebertretung nach Zeit, Ort 
und Umstaänden; 
die Bezeichnung der ctwa vorhandenen Zeugen nach Namen, Stand 
und Wohnort, oder der sonstigen Beweismittel und, wenn die Ueber- 
tretung von anwesenden Beamten selbst wahrgenommen worden, deren 
diensteidliche Wersicherung über die Wahrheit ihrer Aussage; 
5) die Erkldrung des Angeschuldigten, ob er sich der Strst unterwirst 
oder nicht; 
(Fr. 2588.) 26“ 6) die 
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