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(Nr. 2471.) Verordnung wegen Abänderung der Eidesformeln für Zeugen und Sachver-
ständige, so wie der Formel des Ignoranz-Eites. Vom 28. Juni 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Hreußen 2c. 2c.
haben die in der Allgemeinen Gerichtsordnung und in der Kriminalordnung vor-
geschriebenen Eidesformeln für Zeugen, Sachverständige und Taratoren, so wie
die in der Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschricbene Cormel des Ignoranz=
Eides, einer Revision unterwerfen lassen, und verordnen auf den Antrag Unse-
res Staatoministeriums, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths,
was folgt:
§#. 1. Der von den Zeugen nach erfolgter Vernehmung zu leistende Eid
ist in Civilprozessen, so wie in Untersuchungssachen, dahin zu normiren:
daß Zeuge von Allem, worüber er vernommen worden, nach seinem
besten Wissen die reine Wahrheit gesagt, und wissentlich weder etwas
verschwiegen noch hinzugesetzt habe.
In Fällen, in welchen der Zeuge einige Umstände zu verschweigen gesetzlich die
Besugniß hat, ist in dem Eide vor den Worten: „wissentlich nichts verschwiegen“,
die Einschränkung:
außer den im Protokoll bemerkeen Umständen, zu deren Offenbarung
Zeuge sich nicht für schuldig halte,
einzuschalten.
5. 2. Der Eid, den Sachverständige, wenn sie nicht ein-für allemal ver-
pflichtet sind, nach ihrer Vernehmung zu leisten haben, ist dahin zu normiren:
daß sie das von ihnen erforderte Gutachten ihrer Kenntniß und Er-
sahrung gemaäb, nach sorgfältiger Prüsung, unpartheiisch und gewissen-
haft abgegeben haben.
Bei Taratoren ist in dem Eide hinter dem Worte: „Gutachten“
über den Werth des abzuschätzenden Gegenstandes
hinzuzusetzen.
#. Z. Der, im Falle des §. 152. Tirel 10. Theil I. der Allgemeinen
Gerichtsordnung von den Sachverständigen vor der Vernehmung abzuleistende
Eid ist auf die Worte:
daß sie die Vergleichung der ihnen vorzulegenden Handschriften nach
ihrem besten Wissen und Gewissen, mit allem Fleite und mit aller
Genauigkeit anstellen und ihren Befund darüber der Wahrheit und
ihrer Ueberzeugung gemäß angeben wollen,
zu beschranken.
Jahrgang 18#. (Nr. 2171—2172) 39 6. 4.