Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 249 — 
(Nr. 2471.) Verordnung wegen Abänderung der Eidesformeln für Zeugen und Sachver- 
ständige, so wie der Formel des Ignoranz-Eites. Vom 28. Juni 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
haben die in der Allgemeinen Gerichtsordnung und in der Kriminalordnung vor- 
geschriebenen Eidesformeln für Zeugen, Sachverständige und Taratoren, so wie 
die in der Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschricbene Cormel des Ignoranz= 
Eides, einer Revision unterwerfen lassen, und verordnen auf den Antrag Unse- 
res Staatoministeriums, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, 
was folgt: 
§#. 1. Der von den Zeugen nach erfolgter Vernehmung zu leistende Eid 
ist in Civilprozessen, so wie in Untersuchungssachen, dahin zu normiren: 
daß Zeuge von Allem, worüber er vernommen worden, nach seinem 
besten Wissen die reine Wahrheit gesagt, und wissentlich weder etwas 
verschwiegen noch hinzugesetzt habe. 
In Fällen, in welchen der Zeuge einige Umstände zu verschweigen gesetzlich die 
Besugniß hat, ist in dem Eide vor den Worten: „wissentlich nichts verschwiegen“, 
die Einschränkung: 
außer den im Protokoll bemerkeen Umständen, zu deren Offenbarung 
Zeuge sich nicht für schuldig halte, 
einzuschalten. 
5. 2. Der Eid, den Sachverständige, wenn sie nicht ein-für allemal ver- 
pflichtet sind, nach ihrer Vernehmung zu leisten haben, ist dahin zu normiren: 
daß sie das von ihnen erforderte Gutachten ihrer Kenntniß und Er- 
sahrung gemaäb, nach sorgfältiger Prüsung, unpartheiisch und gewissen- 
haft abgegeben haben. 
Bei Taratoren ist in dem Eide hinter dem Worte: „Gutachten“ 
über den Werth des abzuschätzenden Gegenstandes 
hinzuzusetzen. 
#. Z. Der, im Falle des §. 152. Tirel 10. Theil I. der Allgemeinen 
Gerichtsordnung von den Sachverständigen vor der Vernehmung abzuleistende 
Eid ist auf die Worte: 
daß sie die Vergleichung der ihnen vorzulegenden Handschriften nach 
ihrem besten Wissen und Gewissen, mit allem Fleite und mit aller 
Genauigkeit anstellen und ihren Befund darüber der Wahrheit und 
ihrer Ueberzeugung gemäß angeben wollen, 
zu beschranken. 
Jahrgang 18#. (Nr. 2171—2172) 39 6. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.