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(Nr. 2376.) Allerhöchste Kabinersorder vom 21. Juni 1814., betressend die Erweiterung der
Bestimmung des 8. 20. d. der Verordnung über das Judenwesen der Pro-
vinz Posen vom 1. Juni 1833.
A. den Bericht des Staatsminssteriums vom 12. d. M. will Ich in Er-
weiterung der Bestimmung des §. 20. d. der Verordnung über das Judenwesen
der Provinz Posen vom 1. Juni 1833. hierdurch festsetzen, daß die Mitglieder
jädischer Korporationen der genannten Provinz, welche innerhalb dieser Provinz
ihren Wohnsitz verändern, sich künftig in dem ersten Falle einer solchen Verle-
gung des Wohnsstzes wegen Ablösung ihres Antheils an den Korporations=
Verpflichtungen in derselben Weise vorher abzufinden haben, wie dies für den
Fall einer Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Provinz der Monarchie
durch den §. 20. d. der angeführten Verordnung vorgeschrieben ist. Hiervon
bleiben jedoch diejenigen befreit, welche bei einem früheren Umzuge innerhalb
der Provinz, wie seither schon meistens geschehen, der betreffenden Korporation
eine Absindung wegen der gedachten Verpflichtungen geleistet haben; und soll
es bei den solchergestalt bereits erfolgten Absindungen sein Bewenden behalten,
auch eine Rückforderung des an die Korporation Gezahlten nicht gestattet
" — Oiese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen.
Sanssouci, den 24. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
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