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S. 1.
Der Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1837. soll auch fuͤr diejenigen
vor Publikation desselben im Inlande erschienenen Schriften, Landcharten,
Kupferstiche, topographischen Zeichnungen und musikalischen Kompositionen statt-
den, welche durch die damals gültigen Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt
waren.
K6S. 2.
Dieser Schutz dauerk, wenn der Autor auf einer solchen Schrift u. s. w.
(s. 1.) genannt und bei Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837. noch
am Leben war, während seiner Lebenszeit und noch dreißig Jahre nach seinem
Tode, in allen anderen Fällen dreißig Jahre von Publikation jenes Gesetzes.
Dem Derfasser einer Schrift u. s. w. die entweder unter einem andern,
als dessen wahren Namen erschienen, oder bei welcher gar kein Verfasser ge-
nannt ist, bleiben jedoch, wenn der wahre Namen des Verfassers innerhalb
funszehn Jahren nach Publikation des angeführten Gesezes auf die im §. 7.
desselben bezeichnete Weise bekannt gemacht wird, die in diesem §. 7. bestimm-
ten Rechte vorbehalten.
5. 3.
Mit dem Ablaufe der im §. 2. bestimmten Frist hört in Ansehung aller
vor Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837. erschienenen Schriften u. s. w.
jedes ausschließliche Recht zur Vervielfdltigung derselben auf.
S. 4.
Auf die im Auslande erschienenen Schriften u. s. w. finden die Bestim-
mungen 88. 1. und 2. der gegenwartigen Verordnung nur in eben dem Maaße
Anwendung, als die Gesetze des fremden Sctaats den in Unseren Staaten er-
schienenen Werken gleiche Rechte gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 5. Juli 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. Eichhorn. v. Savigny. Frh. v. Bülow.
Gr. v. Arnim.
Beglaubigt:
Bornemann.
(Nr. 2480.)