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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Monograph

Persistent identifier:
heinischs_geschichte_1858
Title:
Geschichte Bayerns.
Author:
Heinisch, Georg Friedrich
Place of publication:
Bamberg
Publisher:
Buchnerschen Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1858
Edition title:
zweite verbesserte und vermehrte Auflage
DDC Group:
900
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Für Lehranstalten

Chapter

Title:
Sechster Zeitraum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bayern als Königreich, von 1806-1857.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 169 
sprechen und nicht besondere militärische Bedenken entgegenstehen ’). 
Das Erscheinen bei der Kontrollversammlung ist ein militärischer 
Dienst; die Personen des Beurlaubtenstandes gehören während der 
ganzen Dauer des Tages, an welchem sie zur Kontrollversammlung 
einberufen sind, zum aktiven Heere?). Sie sind an diesem lage zum 
militärischen Gehorsam verpflichtet?) und unterliegen den Vorschriften 
des Militärstrafgesetzbuchs und der Disziplinarstrafordnung *). Die 
Gestellung zu den Kontrollversammlungen begründet jedoch keinen 
Anspruch auf Verpflegung oder auf Gebühren 5). Mit Rücksicht hierauf 
sind die Kontrollversammlungen in bezug auf Zeit und Ort so einzu- 
richten, daß die beteiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, 
einschließlich des Hinweges und des Rückweges, ihren bürgerlichen 
Geschäften entzogen werden °). 
c) Meldepflicht behufs der Kontrolle. Während die 
Kontrolle der Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das militärpflichtige 
Alter bis zur Entscheidung über die Dienstpflicht von den Ersatz- 
behörden geführt wird, tritt von diesem Zeitpunkt an die Kontrolle 
der Landwehrbehörden ein. Die mit der Ausübung der Kontrolle be- 
auftragten Behörden sind die Bezirkskommandos; unter ihrer Leitung 
stehen die Hauptmeldeämter, Meldeämter und die Bezirksfeldwebel, 
denen die Führung der Kontrolle über die Mannschaften”) über- 
tragen ist. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind ver- 
pflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militär- 
behörden bei der Kontrolle zu unterstützen ?). 
1) Heerordnung $ 39, Ziff.8. — An den Tagen von Reichs- und Landtagswahlen 
sowie an Sonn- und Feiertagen finden Kontrollversammlungen nicht statt. Wehr- 
ordnung $ 115, Ziff. 1. 
2) Militärgesetz 888 B. 1. A. Ans. Gerland in der während des Drucks er- 
schienenen Schrift: Die Kontrollvers. u.8 388 B.1 des Reichsmilitärgerichts, Tübingen 
1914. Die Mannschaften (nicht die Offiziere) erscheinen jedoch in bürgerlicher Klei- 
dung. Heerordnung 8 39, Ziff. 5. 
3) Ueber das Verfahren bei denKontrollversammlungen vgl. Heerordnung$39, Ziff.6. 
4) Militärstrafgesetzbuch 8 6. Disziplinarstrafordnung $ 23, 26. Die Disziplinar- 
strafe darf die Dauer von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht übersteigen. 
5) Kontrollgesetz 8 3. Dagegen wird bei Beorderung in das Stabsquartier des 
Landwehrbezirkskommandos das reglementsmäßige Reisegeld und eventuell Quartier 
und Verpflegung den Mannschaften (nicht den Offizieren) gewährt. 
6) Kontrollgesetz 81. | 
7) Nicht über die Offiziere, Wehrordnung $ 113, Ziff. 1. Heerordnung $ 26. In 
Südwestafrika hat das Kommando der Schutztruppe über sämtliche im Schutzgebiete 
sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes die Kontrolle zu führen 
und zum 1. Januar jeden Jahres der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes die 
Liste einzureichen. Verordnung vom 80. März 1897, $8 (Reichsgesetzbl. S. 168). 
8) Militärgesetz 8 70. Diese Pflicht liegt in erster Linie den Polizeibehörden und 
Ortsvorständen ob; desgleichen den Konsulaten und Seemannsämtern, den Vorständen 
der öffentlichen Navigationsschulen und den Reichsprüfungsinspektoren; die Gerichte 
haben von Amts wegen von der Einleitung von Untersuchungen und von Verurtei- 
lungen, welche Personen des Beurlaubtenstandes betreffen, Anzeige zu erstatten. 
Wehrordnung $ 106.
	        

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