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S. 7.
Eltern und Dienstherrschaften haften fuͤr die Geldbußen, Entschaͤdigun-
gen und Kosten, zu deren Zahlung ihre im elterlichen Hause sich aufhaltenden
Kinder und ihre Dienstleute verurtheilt worden sind.
S. S.
Ist in dem Falle des §. 4. die Nachkweide ausnahmsweise gestattet wor-
den, so haftet der Eigenthümer des Viehes für allen durch dasselbe angerichte-
ten Schaden auch dann, wenn die zum Schube gegen Beschäddigungen und Miß-
bräuche getroffenen Anordnungen befolgt worden sind.
5 9.
Wo das Einzelnhüten auf ungeschlossenen Grundstücken bisher zulassig
gewesen ist, bleibt es auch auf diesen Grundstücken, jedoch nur zur Tageszeit
(S§. 1.— 3.), serner gestattet.
S. 10.
Die Regierungen sind befugt auf den Vorschlag der Polizeibehoͤrden
uͤber das bei dem Einzelnhuͤten auf geschlossenen und ungeschlossenen Grund-
stuͤcken, zur Vermeidung von Mißbraͤuchen, zu beobachtende Verfahren Lokal-
Polizeiordnungen zu erlassen, und in denselben gegen Uebertretungen die in den
S 5.— S. bestimmten Folgen festzusetzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 5. Juli 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savigny. Gr. v. Arnim.
Beglaubige:
Bornemann.
Berichtigung.
In den durch die diesjaͤhrige Gesetzsammlung publizirten Statuten der Wil-
helmsbahn-Gesellschaft 8. 42. (Seite 140.) ist, nach der amtlichen Bescheini-
gung der Gerichtsbehoͤrde, von welcher die Statuten aus gefertigt worden sind,
in der zweiten Zeile statt: vor Gericht oder Notar, zu lesen: von Gericht
oder Notar.