Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Kredits  dem  Schiffer  als  solchem  waͤhrend  des  Aufenthalts  des  Schiffs
außerhalb  des  Heimathshafens  in  Nothfaͤllen  zur  Erhaltung  des  Schiffs
oder  zur  Ausfuͤhrung  der  Reise  gemacht  sind,  soweit  dies  Lieferungen
oder  Leisiungen  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  waren;
8)  die  Forderungen  wegen  Nichkablleferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter
  und  der  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  674.  erwähnten  Reise-Effekten;

9)  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern  fallenden  Forderungen  aus  Rechtsgeschäften,
  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen  hat
(Artikel  452.  Ziffer  1.),  sowie  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern
fallenden  Forderungen  wegen  Nichterfüllung  oder  wegen  unvollständiger
oder  mangelhafter  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Vertrages,
  insofern  die  Ausführung  des  letzteren  zu  den  Dienstobliegenheiten
des  Schiffers  gehört  hat  (Artikel  452.  Ziffer  2.);
die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
(Artikel  451.  und  452.  Ziffer  3.),  auch  wenn  dieselbe  zugleich  Miteigenthümer
  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffs  ist.

Artikel  758.

Den  Schiffsgläubigern,  welchen  das  Schiff  nicht  schon  durch  Verbodmung
  verpfändet  ist,  sieht  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  dem  Schiff  und  dem
Zubehör  desselben  zu.

Das  Pfandrecht  ist  gegen  dritte  Besitzer  des  Schiffs  verfolgbar.

Artikel  759.
Das  gesetzliche  Pfandrecht  eines  jeden  dieser  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich

außerdem  auf  die  Bruttofracht  derjenigen  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung
entstanden  ist.

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Artikel  760.

Als  eine  Reise  im  Sinne  dieses  Titels  wird  diejenige  angesehen,  zu
welcher  das  Schiff  von  neuem  ausgerüsier,  oder  welche  entweder  auf  Grund
eines  neuen  Frachtvertrages  oder  nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten
  wird.

Artikel  761.

Den  im  Artikel  757.  unter  Ziffer  4.  aufgeführten  Schiffsgläubigern  sleht
wegen  der  aus  einer  späteren  Reise  entsiandenen  Forderungen  zugleich  ein  gesetzliches
  Pfandrecht  an  der  Fracht  der  früheren  Reisen  zu,  sofern  die  verschiedenen
3  denselben  Dienst=  und  Heuervertrag  fallen  (Artikel  521.  536.

Artikel  762.

Auf  das  dem  Bodmereigläubiger  in  Gemäßheit  des  Artikels  680.  zustehende
(Nr.  5408.)  Pfand-