Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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einen Preis von Eintausend Thalern Gold nebst einer goldenen 
Denkmuͤnze auf den Vertrag von Verdun zu bestimmen. 
Die jedesmalige Ertheilung dieses Preises behalten Wir Uns Selbst 
nach folgenden ndheren Maaßnahmen vor: 
K6. 1. 
Es wird eine aus Neun Mitgliedern bestehende Kommission zusammen- 
treten; sie wird von Unserm Minister der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten jedesmal zu Anfang desjenigen Jahres, in welchem der Preis 
ertheilt werden soll, aus ordentlichen Mitgliedern der Königlichen Akademie der 
Wissenschaften und odentlichen Professoren der biesigen Königlichen Universität 
gebildet. 
8. 2. 
Alle Beschlüsse der Kommission bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit. 
3. 
Die Kommissson erwählt bei ihrem ersten Zusammentreten am 6. Januar 
einen geschäftsführenden Sekrekair und einen Ausschuß von drei Mitgliedern. 
Der Sekretair kann auch zum Ausschußmitgliede gewählt werden, darf jedoch 
eines dieser beiden Geschäfte ablehnen. 
KS. 4. 
Die Kommissson beschäftigt sich zundchst mit ver Auswahl der zur Preis- 
Bewerbung geeigneten Werke, und bereitet die darüber zu entwersende Liste so 
zeitig vor, daß sie am 1. Februar geschlossen, und dem Ausschuß übergeben 
werden kann. 
K5. 5. 
Für die erste, im Jahre 1848. Stakt findende Wahl kommen die seit 
der tausendjährigen Stiftungs-Feier des Verduner Vertrags Anfang August's 
1843. bis zum 1. Januar 1848., für die zweite Wahl im Jahr 1853. die in 
den Jahren 1848. bis Ende 1852. öffentlich im Druck erschienenen Werke in 
Betracht. 
5. 6. 
Zur Auswahl werden nur solche Werke aus dem Gebiete der Deutschen 
Geschichte zugelassen, welche durch eindringende und umfassende Forschung so- 
wohl, als durch Wahrheit und Leben der Darstellung sich auszeichnen. Bei der 
Wahl selbst hat die Kommissson zu bedenken, daß ihr Urtheil vor den Zeitge- 
nossen und der Nachwelt gerechtfertigt erscheine. Uebrigens ist es gleich, ob die 
Werke
	        
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