Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Werke die allgemeine Deutsche Geschichte, oder einen besonderen Theil dersel- 
ben, behandelt haben. 
S. 7. 
Der Ausschuß prüft die sämmtlichen, von der Kommission zur Auswahl 
vorgeschlagenen, Werke und erstattet darüber einen schriftlichen Bericht an die 
Kommissson, welcher bis zu Ende Mai's abgeliefert seyn muß, und durch den 
Sekretair bei allen Mitgliedern in Umlauf gesetzt wird. In der letzten Woche 
des Julius findet dann die Schlußsitzung Statt, worin die Kommission über 
die Preisertheilung entscheidet. 
rt—xt 
Der von der Kommissson gefaßte Beschluß wird in einem, von allen 
Mitgliedern unterzeichneten, Berichte Unserm Minister der Geistlichen, Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheiten angezeigt, und von diesem Uns zur Be- 
stätigung vorgelegt. 
F. 9. 
Die öffentliche Ertheilung des Preises -erfolgt in der, zur Feier Unseres 
Geburtstages Scatt findenden öffentlichen, Sitzung der Akademie der Wissen- 
schaften. 
, 8.10. 
Sollte die Kommission nicht in der Lage gewesen seyn, sich uͤber die 
Wahl eines des Preises wuͤrdigen Werkes zu vereinigen, so steht es ihr frei, 
zu Gunsten solcher Arbeiten, fuͤr welche sich wenigstens drei Stimmen erklaͤrt 
haben, einen Antrag zu machen, und behalten Wir Uns vor, die Verfasser 
solcher oder anderer von Uns bestimmten Werke, durch Ertheilung der goldenen 
Denkmuͤnze auf den Vertrag von Verdun, auszuzeichnen. 
S. 11. 
Die von Mitgliedern der Kommission verfaßten Werke sind von der 
Preisbewerbung ausgeschlossen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben zu Charlottenburg, den 18. Juni 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Eichhorn. 
  
(Nr. 2170— 2191.) (Nr. 2491.)
	        
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