Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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s. 14. Die Höhe und den Zeitpunkt der auf die Privataktien zu 
leistenden Einzahlungen sebt die Direktion sest. Die Einforderung geschieht 
durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 11. bezeichneten Blättern derge- 
stalt, daß die letzte Insertion spatestens vier Wochen vor dem letzten Einzah- 
lungstage erfolgen muß. 
5 15. Die ursprünglichen Aktienzeichner sind für den vollen No- 
minalbetrag ihrer Akeien verhaftet, und können sich von dieser erpflichtung 
durch Uebertragung ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Verwaltungs= 
Rathe der Gesellschaft ist es jedoch vorbehalten, sobald 40 Prozent eingezahlt 
sind, auf den Antrag der Direktion die Freilassung der ursprünglichen Aktien= 
zeichner von der ferneren Verhaftung zu beschliehen. Bis dahin werden alle 
- als für Rechnung des ursprünglichen Aktienzeichners geschehen 
crachtet. 
§. 16. Zahlt ein Aktionair einen nach §s. 14. eingeforderten Einschluß 
nicht spadtestens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für 
jeden Aktienbetrag von 100 Thlrn. in cine Konventionalstrafe von zwei Thalern. 
Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (5§. 11.) der 
Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, die 
rückständige schuldige Rate nebst der Konventionalstrafe einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Einrückung 
der Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, 
so verfallen die auf den betreffenden Quiktungsbogen gemachten Einzahlungen 
der Gesellschaft; der Bogen selbst wird für ungültig erklärt und dies öffentlich 
bekannt gemacht. Statt des für ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein 
anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie der frühere, begründet, 
ausgefertigt, und zum Besten der Gesellschaft an der Berliner Börse durch 
einen vereideten Makler verkauft. 
So lange jedoch die persönliche Werpflichtung des ursprünglichen Aktien= 
zeichners dauert (s. 15.), ist die Direktion auch berechtigt, denselben wegen der 
rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventionalstrase in gerichtlichen 
Anspruch zu nehmen. 
§5. 17. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages werden 
die Privataktien gegen Rückgabe der Quittungsbogen ausgehändigt. Die Rich- 
tigkeit der Legitimakion desjenigen, der den Quittungobogen präsentirt, um die 
Aktie in Empfang zu nehmen, ist die Direktion zu prüfen zwar berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, und es finden Ansprüche dritter an die Gesellschaft nach er- 
solgter Aushändigung der Aktie nicht weiter Statt. 
#5. 18. Das engete Aktienkapikal wird während der Bauzeit bis 
zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn 
von Halle bis Eisenach eröffnet wird, mit vier Prozent jährlich verzinset. Die 
Zinsen werden aus dem Baufonds entnommen, so weit sie nicht schon aus dem 
während der Bauzeit durch den Betrieb aufkommenden Ertrag gedeckt werden. — 
Die Verzinsung der Staatsaktien (5. 12.) läust vom Schlusse des Monats 
an, in welchem der entsprechende Betrag eingezahlt worden ist. 
Die GVerzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Privataktien be- 
ginnt mit dem in der Ausschreibung bestimmten Schlußeinzahlungstage. Zi 
(Nr. 2195.) e- 
 
	        
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