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wenn der Angeschuldigte nach der besonderen Gesetzgebung des betreffenden
Staats durch Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde auf den gerichtlichen
Weg verzichtet hat. «
§.4s.JedesElbzollgerichtistbercchkigtundverpflichtet,dieihmzuge-
wiesenen Gegenstaͤnde, ohne Unterschied des Wohnorts der Betheiligten und
des Landes oder Orts, wo die Vergehen begangen oder die Streitigkeiten ent-
standen sind, und ohne Ruͤcksicht auf etwaige privilegirte Gerichtsstaͤnde, zur
Untersuchung zu ziehen und zu entscheiden, insofern
1) was die Zollvergehen betrifft, diese in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder
die Gegenstände derselben bei Fortsetzung der Fahrt, während welcher das
Vergehen begangen ißst, in seinem Gerichtsbezirke bei Anbringung der De-
nunziation betroffen werden,
die elbschifffahrts= und strompolizeilichen Dergehen während der Anwesen-
heit der Thäter in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder solche gegen Füh-
rer, Mannschaft oder Passagiere eines innerhalb seines Gerichtsbezirks
auf der Fahrt begriffenen Elbschiffs bei ihm zuerst zur Anzeige gebracht
werden, und
was die im Art. XXVI. unter d. und e. der Elbschifffahrts-Akte und im
S 4F. unter 2. dieser Additional-Akte bezeichneten Streitigkeiten betrifft,
die streitenden Parteien in seinem Gerichtsbezirke anwesend sind und
wenigstens Eine derselben seine Amtsthätigkeit wegen eines derartigen
Anspruchs anruft.
Uebrigens kann jeder Usferstaat zur Untersuchung der strom= und schifffahrts-
polizeilichen VTergehungen neben den Elbzollgerichten oder statt derselben auch
andere Behörden bestellen.
# 40. Das Verfahren bei den Elbzollgerichten soll möglichst kurz und
summarisch sein.
Bei Untersuchung der elbschifffahrts- und strompolizeilichen und Zollvergehen
findet in der Regel persönliches mündliches Verhör der Angeschuldigten Statt.
Das Elbzollgericht soll jedoch, falls nicht etwa die Anhaltung von Schiffen und
Ladungegegenständen zur Konstatirung des Vergehens erforderlich ist, den Ange-
schuldigten gegen vollständige Sicherheitsleistung für Zoll, Strafen, etwaige
Schäden und Kosten die Fortsetzung der Elbfahrt gestatten. Der Angeschul-
digte hat indessen vorher, behuf der weiteren Verhandlungen, einen Bevollmäch-
tigten zu bestellen, widrigenfalls für ihn auf seine Gefahr und Kosten ein Ver-
treter ernannt oder wider ihn das Verfahren, welches nach den Landesgesetzen
gegen abwesende Uebertreter zuläßig ist, eingeleitet werden soll. «
Vorstehende Bestimmungen finden auch da Anwendung, wo an die Stelle
der Elbzollgerichte andere Behörden (vergl. §s. 48.) eintreten.
§. 50. Die Entscheidungen der Elbzollgerichte sind den Betheiligten
schriftlich zuzustellen. *5
Die Rekursnahme gegen dieselben bestimmt sich, nebst den dabei eintre-
tenden Fristen, nach den Landesgesetzen. «
Bedarf es zur Vollstreckung einer elbzollgerichtlichen Entscheidung der
Regquisstion einer anderen Gerichts-, Zoll= oder Polizeibehörde, so ist derselben
(Nr. 2501.) in
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