Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Anlage ILI. 
Verzeichniß 
der dem Königl. Elbzoll-Wachtschisse zu Brunshausen zu zahlenden 
Gebühren. 
  
In Courank im 
14-Thalersuß. 
Thlrt. gGr. Pf. 
  
1. Von jedem Schiffer oder klarirenden Manne von der Schiffs- 
Equipage, welchen die Königl. Schiffsmannschaft mit der 
Königl. Chaloupe vom Bord nach dem Zollhause bringt 
und nach der Klarirung wieder an Bord seincs Schiffes führt#Ö— — 
2. Desgl. von jedem Schiffer, welcher seine Klarirung an Bord » 
des Elbzoll-Wachtschiffes machen muß, und den vie Königl. 
Schiffsmannschaft mit der Königl. Chaloupe dahin bringt - 
undanBordscincsSchiffcszuriickführt......... — s— 
Es steht jedem Schiffer frei, sich zur Ueberfahrt nach 
dem Zollhause oder nach vem Elbzoll-Wachtschiffe seines 
eigenen Bootes zu bedienen und bezahlt er alsdann nichts. 
3..Für ras Abholen der Retourscheine von den elbniederwärts 
fabrenden Schiffen wird gezahlt: 
von Schiffen über 150 Lttt — 6 
- - unter 158-.......... — 3— 
Es steht jedem Schiffer frei, den Rctourschein selbst an 
das Elbzoll-Wachtschiff zu bringen, in welchem Falle 
nichts bezahlt wirv. 
Für jedes nicht schon ohnedies vom Setzen befreite Schiff, 
welchem auf besonderes Ansuchen die Befreiung vom Setzen 
bewilligt worden, wird der Mannschaft des Königl. Wacht- 
schiffes für das ersorderliche Entgegenfahren :e!—1116 — 
gezahlt. 
5·,Schiffer, welche in ihrem eigenen Boote an das Land gegan- 
gen fidd, indeß einen Königl. Matrosen als Wegweiser 
nach dem Zoll-Komtoir erbitten, zahlen — 4— 
.Schiffer, welche in ihrem eigenen Boote an das Land ge- 
gangen sind, indeß, nach beschaffter Klarirung, die im 
Zoll-Komtoir empfangene Abfertigungsbescheinigung nicht 
selbst an das Wachtschiff bringen, sondern vurch die Mann- 
schaft desciten abholen lassen, zahlen: 
bei Schiffen über 15 Lost; — 6— 
- -unnter 16--. — 3 
— 
  
  
  
  
  
—–——1 
Anl. IV.
	        
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