Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 55. Der Ausschuß und sein Vorsitzender können jederzeit Auskunft 
über einzelne Verwaltungsgegenstände von der Direktion fordern, und deren 
Korrespondenz, Bücher und Rechnungen einsehen. 
#K. 56. Der Ausschuß ist berechtigt, seine Geschäfte durch Kommissarien 
aus seiner Mitte von wenigstens 3 Mitgliedern auszuüben. 
# 57. Wenn ein Direktionemitglied ausscheidet, so muß der Ausschuß 
sofort zu einer neuen Wahl schreiten (986. 30. und 31.). Er ist auch berechtige, 
ein Direktionsmitglied, welches nach §. 36. auszuscheiden verpflichtet ist, aus der 
Direktion zu entfernen und dessen Stelle anderweitig zu ersetzen. 
#. 58. Der Ausschuß versammelt sich regelmäáßig alle 3 Monatke ein- 
mal und außerdem so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtek, ihn zu- 
semmen zu berufen. Letzteres muß jedesmal geschehen, wenn drei Mitglieder es 
verlangen. 
5. 59. Der Vorsitzende bestimmt die regelmäßigen Versammlungen der 
Mitglieder, oder ladet die Letzteren zu außerordentlichen Sitzungen, unter kurzer 
Andeutung der zu berathenden Gegenstände schriftlich ein. Es steht ihm frei, 
in einzelnen Fdllen auch die Direktion oder einzelne Mitglieder derselben zu den 
Berathungen einzuladen. 
Wird ein Mitglied zu erscheinen verhindert, so ist es dies dem Vor- 
sitzenden zeitig anzuzeigen verpflichtet, und dieser ist statt desselben einen der 
Stellvertreter einzuladen befugt. 
In den PVersammlungen des Ausschusses leitet der Vorsstzende desselben 
die Berathungen und die etwa vorzunehmenden Wahlen; zur Abfassung eines 
Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern oder Stellver- 
tretern, mit Einschluß des Porsitzenden erfordert. 
Die Beschlußnahme erfolgt durch Stimmenmehrheit der Anwesenden; 
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. 
Die ausgebliebenen Mitglieder müssen die solchergestalt abgefaßten Be- 
schlüsse anerkennen. » 
§.60.DasProtokollindenVersammlungendesAusschussessuhxt 
der Syndikus oder dessen Stellvertreter; doch wird bei Wahlverhandlungen ein 
Notar zugezogen. 
s. 61. Die Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisediaͤten nach den 
besonders festzusetzenden Prinzipien und Erstattung der erweislichen Auslagen. 
D. Von den Beanten der Gesellschaft. 
s. 62. Saͤmmtliche Beamte der Gesellschaft, mit Einschluß des Rechts- 
Konsulenten (Syndikus), werden von der Direktion gewaͤhlt, und die Anstel- 
lungsbedingungen, insbesondere die Besoldungen und Geschaͤftsfunktionen der 
einzelnen Beamten in den mit ihnen besonders abzuschließenden, von der Di- 
rektion zu vollziehenden und dem Ausschuß zur Kenntnißnahme vorzulegenden 
Komtrakten festgestellt. · 
8.6:3.DertcchnischeDitekkor,welcherdasgesammteBauwesenlenkt 
und dafuͤr verantwortlich ist, uͤbernimmt nach Vollendung der Bahn unter glei- 
cher Verantwortlichkeit die Leitung des gesammten Betriebs nach den Beschlüs- 
sen der Direktion, deren Mitglied er ist. E
	        
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