Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Derselbe ist in Behinderungssällen berechtigt, mit Genehmigung der Di- 
Tektion einen Stellvertreter zu bestellen. Die Legitimation des letztern wird durch 
leine von dem Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung der Direktion ver- 
sehene Substitutions-Wollmacht geföhrt. 
Bei prozessualischen Angelegenheiten ist jedoch der Syndikus selbsistän- 
dig, Dritte sowohl zum Betriebe des Prozesses selbst, als zu jeder einzelnen pro- 
zessualischen Handlung zu substituiren berechtigt. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
6. 69. Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch den 
„Inhalt der ihr ertheilten Allerhöchsten Konzession und durch die in den Gesetzen 
über Eisenbahn= Unternehmungen und über Aktien-Gesellschaften vom 3. Novem- 
ber 1838. und 0. November 1843. enthaltenen allgemeinen gesetzlichen Beslim- 
mungen geregelt. 
Insbesondere bleibt den betreffenden Staatsbehörden die Abänderung der 
Fahrpläne, um das nothwendige Ineinandergreisen mit den Fahrten auf ande- 
ren Bahnen zu sichern, so wie die Genehmigung und Abänderung der Tarise 
vorbehalten, und endlich kommen die Bedingungen in Betreff der Benutzung 
der Eisenbahnen für milirairische Zwecke, wie solche der Konzessionsurkunde für 
die Niederschlesisch-Mrkische Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetzsammlung pro 1843. 
S. 373.) beigefügt sind, der allgemein ergangenen Allerhöchsten Bestimmung 
gemäß auch hier zur Anwendung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
dS. 70. Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft, sowohl 
zwischen den Aktionairen unter einander, als mit den Dertretern und Beamten 
der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von de- 
nen jeder Theil einen erwählt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen 
Obmann ernennen. Gegen den schiedsrichrerlichen Ausspruch ist kein ordent- 
liches Rechtsmittel zuldssig. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die 
Bestimmungen der Allgem. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 2. J. 164. sed- 
maaßgebend. 
" Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notarius 
oder gerichtlich insinuirte Aussorderung des Gegners die Ernennung eines Schieds- 
richters länger als vier Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere 
beide Schiedsrichter ernennt. 
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns ver- 
knigen, so hat jeder cinen solchen zu ernennen und entscheidet zwischen Beiden 
das Loos. 
Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Benennung des Obmanns länger 
als 4 Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar insinuirte Auf- 
sorderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theiles allein. 
Die statutenmäßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den Par- 
teien abzuschließenden Kompromisses. Die in diesem § erwähnten Operationen 
werden vom Syndikus der Gesellschaft geleitet. 
)l 
S. 71.
	        
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