Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 100 — 
(Nr. 2550.) Verordnung, betreffend die Einrichtung des Berghypothekenwesens in dem 
Herzogthum Westphalen, dem Fuͤrstenthum Siegen mit den Aemtern 
Burbach und Neuenkirchen (Freien= und Hückenschen Grund) und den 
Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg. Vom 
28. Februar 1845. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc #2. . 
Im g. 3. der Verordnung vom 31. Maͤrz 1834. wegen Einrichtung 
des Hypothekenwesens in dem Herzogthum Westphalen, dem Fuͤrstenthum 
Siegen mit den Aemten Burbach und Reuenkirchen (Freien- und Huͤckenschen 
Grund) und den Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein- 
Berleburg, und im F. 7. des Reglements für das zu Siegen errichtete Berg- 
gericht vom 13. Juli 1837. sind besondere Bestimmungen über die Einrichtung 
des Berghypothekenwesens vorbehalten worden. 
ir verordnen nunmehr zur Erledigung dieses Vorbehalts auf den An- 
trag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres 
Staatsraths, was folgt: 
S. 1. 
I. A#ge= Die allgemeine Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. und die 
eine em darauf Bezug habenden spätern gesetzlichen Vorschriften, sollen in den, im Ein- 
hange dieser Verordnung genannten Landestheilen auf Gegenstände des ver- 
iehenen Vergwerkseigemiguns unter nachstehenden nähern Bestimmungen An- 
wendung erhalten. 
. 2. 
Die Fuͤhrung des Berggegen-nd Hypothekenbuchs liegt dem Bergamt 
zu Siegen ob; der Bergrichter bearbeitet aber die Hypothekensachen dergestalt 
selbstsiändig, daß nur die Mandate an den Berggegenschreiber und die Aus- 
fertigung # Gewähr= und Hypothekenscheine unter der Unterschrift des Berg- 
amts ergehen. 
e# Aufsicht über die Führung des Berggegen= und Hypothekenbuchs. 
steht dem Oberlandesgericht zu Arnsberg und dem Oberbergamt zu Bonn ge- 
meinschaftlich zu. 
K. 3. 
Das Berggegen= und Hypothekenbuch isi bestimmt für das im Bergamts- 
Bezirk Siegen verliehene Bergwerks-Eigenthum, namentlich: 
1) die Bergwerke im engeren Sinne, d. h. die zur Gewinnung eines Mine- 
rals in bestimmten Gränzen angewiesenen Räume, Gruben, deren Ge- 
bäude unter und über Tage; 
2) die Erbstollengerechtigkeit; 
3) die Bergwasser, Wassergefälle und Wasserleitungen; 
4) die Poch-, Wasch= und sonstigen Aufbereitungsanstalten mit den zu 
ihrem Betriebe erforderlichen Grundflächen und Gebäuden auf der 7 
aͤche,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.