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(Nr. 2550.) Verordnung, betreffend die Einrichtung des Berghypothekenwesens in dem
Herzogthum Westphalen, dem Fuͤrstenthum Siegen mit den Aemtern
Burbach und Neuenkirchen (Freien= und Hückenschen Grund) und den
Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg. Vom
28. Februar 1845.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc #2. .
Im g. 3. der Verordnung vom 31. Maͤrz 1834. wegen Einrichtung
des Hypothekenwesens in dem Herzogthum Westphalen, dem Fuͤrstenthum
Siegen mit den Aemten Burbach und Reuenkirchen (Freien- und Huͤckenschen
Grund) und den Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-
Berleburg, und im F. 7. des Reglements für das zu Siegen errichtete Berg-
gericht vom 13. Juli 1837. sind besondere Bestimmungen über die Einrichtung
des Berghypothekenwesens vorbehalten worden.
ir verordnen nunmehr zur Erledigung dieses Vorbehalts auf den An-
trag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres
Staatsraths, was folgt:
S. 1.
I. A#ge= Die allgemeine Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. und die
eine em darauf Bezug habenden spätern gesetzlichen Vorschriften, sollen in den, im Ein-
hange dieser Verordnung genannten Landestheilen auf Gegenstände des ver-
iehenen Vergwerkseigemiguns unter nachstehenden nähern Bestimmungen An-
wendung erhalten.
. 2.
Die Fuͤhrung des Berggegen-nd Hypothekenbuchs liegt dem Bergamt
zu Siegen ob; der Bergrichter bearbeitet aber die Hypothekensachen dergestalt
selbstsiändig, daß nur die Mandate an den Berggegenschreiber und die Aus-
fertigung # Gewähr= und Hypothekenscheine unter der Unterschrift des Berg-
amts ergehen.
e# Aufsicht über die Führung des Berggegen= und Hypothekenbuchs.
steht dem Oberlandesgericht zu Arnsberg und dem Oberbergamt zu Bonn ge-
meinschaftlich zu.
K. 3.
Das Berggegen= und Hypothekenbuch isi bestimmt für das im Bergamts-
Bezirk Siegen verliehene Bergwerks-Eigenthum, namentlich:
1) die Bergwerke im engeren Sinne, d. h. die zur Gewinnung eines Mine-
rals in bestimmten Gränzen angewiesenen Räume, Gruben, deren Ge-
bäude unter und über Tage;
2) die Erbstollengerechtigkeit;
3) die Bergwasser, Wassergefälle und Wasserleitungen;
4) die Poch-, Wasch= und sonstigen Aufbereitungsanstalten mit den zu
ihrem Betriebe erforderlichen Grundflächen und Gebäuden auf der 7
aͤche,