Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 3. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln 
eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisen- 
schienen, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förderungs- 
mittel hersiellen, und die Bahn demselben angemessen benutzen, sofern dessen 
Benutzung vom Staate gestattet wird. 
S. 4. 
Das Domizil der Gesellschaft, sowie der Sitz ihrer Verwaltung ist 
Bergisch-Langenberg. 
. ö. 
Das zur Ausführung der Bahn erforderliche Akkienkapital ist auf: 
Eine Million und Dreimal Hundert Tausend Thaler Preußisch 
Kourant 
festgesetzt, und zerfällt in Dreizehntausend auf den Inhaber lautende Aktien, 
jede im Betrage von Ein Hundert Thalern Preußisch Kourant. 
F. 6. 
Die Ein ahlungen auf die Aktien erfolgen gegen Interimsquittungen, 
in Raten von Vehn Prozent in Berlin, Köln, Düsseldorf und zu Langenberg 
im Komptoir der Gesellschaft, nach den deshalb von der Direbtion zu erlassen- 
den Bestimmungen, und zwar innerhalb eines Monats nach der geschehenen 
bentlichen Aufforderung in den weiter unten im §. achtzehn genannten 
ättern. 
F. 7. 
Die Aktionaire, welche binnen der oben bezeichneten Frisi von einem 
Monat die Jahlung der ausgeschriebenen Raten nicht leisten, haben eine Kon- 
ventionalstrafe von zehn Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum 
Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier fernerer Monate, 
nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung, die Zahlung noch immer nicht 
erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als 
verfallen, und die durch die Natenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche 
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von 
Aktien für vernichtet zu erklären. 
Eine solche Erklaärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch offent- 
liche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Quittungsbogen, die 
gleichzeitig für null und nichtig erklärt werden. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. 
Hierdurch wird jedoch in der Vorschrift des Gesetzes vom dritten No- 
vember tausend achthundert acht und dreißig, F. zwei, Numero drei (Gesetzsamm- 
lung, Seite fünfhundert fünf), wonach der Zeichner der Aktien für die Ein- 
zahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet 
(Tr. 2575.) 39“ bleibt,
	        
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