Contents : Katalog der Bibliothek des Reichstages. Register. (6)

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5.

Zuführung  und  Annahme.
1.  Zeit  der  Annahme.

Die  Annahme  eines  Aufzunehmenden  findet  in  der  Regel  nur  an  Werktagen  (also
mit  Ausschluß  von  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen)  und  zwar  in  der  Zeit  von  morgens  8
bis  abends  6  Uhr  statt.

Ausnahmen  dürfen  nur  in  besonderen  Fällen,  namentlich  im  Falle  nicht  vorherzusehender,
  während  der  Reise  eingetretener  Verzögerungen  zugelassen  werden.

2.  Zegleiter,  Personenausweis.

Kein  Begleiter  darf  Waffen  oder  Uniform  tragen.

Für  den  Aufzunehmenden  und  den  Begleiter  muß  genügender  Personenausweis
mitgebracht  werden.

Weiblichen  Kranken  muß  eine  weibliche  Begleitung  beigegeben  sein.

3.  Ausstattung.

Die  Kranken  müssen  bei  der  Aufnahme  ausreichend  und  ihren  Verhältnissen  entsprechend
  mit  Kleidung  und  Leibwäsche  in  einer  den  nöthigen  Wechsel  zulassenden  Weise
versehen  sein.

Wenn  die  mitgebrachten  Effekten  der  Zahl  und  Beschaffenheit  nach  nicht  für  ausreichend
  zu  erachten  sind,  ist  die  Anstaltsdirektion  verpflichtet,  die  erforderliche  Ergänzung
zu  verlangen.

4.  Gustand  des  Auhnnehmenden.

Der  Aufzunehmende  muß  in  reinlichem  und  ordentlichem  Zustande  eintreffen.

Die  durch  Vernachlässigungen  in  dieser  Beziehung  der  Anstalt  erwachsenden  Kosten
fallen  den  Beitragspflichtigen  zur  Last,  und  zwar  wird  denselben  für  die  Reinigung  eines
unsauber  Zugeführten  bis  auf  weiteres  jedesmal  eine  Gebühr  von  2  berechnet,  welche
zur  Pflegerkasse  fließt.

5.  Voppelte  Liekerscheine.

Ueber  die  etwa  mitgebrachten  Sachen  und  Gelder  sind  doppelte  Lieferscheine  mitzubringen,
  wovon  der  eine  zu  den  Anstaltsakten  genommen,  der  andere  mit  Empfangsbescheinigung
  zurückgegeben  wird.

Fehlt  der  Lieferschein  in  einer  oder  in  beiden  Ausfertigungen,  so  werden  die  bei
der  Anstalt  erwachsenden  Schreibkosten  ebenfalls  den  Beitragspflichtigen  berechnet,  und
zwar  bis  auf  weiteres  für  jede  fehlende  Ausfertigung  25  &,  welche  zur  Anstaltskasse
beziehentlich  zur  allgemeinen  Verpflegtenkasse  fließen.