Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

) belm Ban- 
ber##t. 
– 388 — 
S. 41. 
In Konkursen über das Vermögen von Militairpersonen muß das den 
Konkurs dirigirende Zivilgericht die aus den Konkurs-Akten sich ergebenden 
Thatsachen, aus welchen auf einen strafbaren Bankerut geschlossen werden kann, 
dem kompetenten Militairgericht mittheilen. 
Zur Erbffnung einer Untersuchung wegen Bankeruts aber ist es hinrei- 
chend, wenn eine Insuffizienz des Vermögens dargerhan worden und die Ent- 
stehung der Schuldenlast sich nur durch ein betrügliches, muthwilliges oder 
unbesonnenes Benehmen erklären läßt. Ueber den Betrag der Insuffizienz be- 
darf es keiner weitläuftigen Erörterung, sondern es ist genug, wenn der In- 
quirent die aus den Konkurs-Akten darüber gesammelten Nachrichten zusam- 
menstellt und dem Angeschuldigten zur Erklarung vorlegt. 
  
Litt. C.
	        
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