Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 57 
Messerschmiede, (Forts.) 
und Ablegung der vorgesch-iebenen Prüfung. (Gew.-Orb. 
v. 17. Jan. 45. 8§. 131— 133. 162 — 167.) 65. 66. 
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden 
kann. (ebend. S#. 108. 132.) 61. 66. 
Meßgebühren, (Meßunkosten), wegen ders. ist das 
Nöthige in den Meßordnungen enthalten. (Zolltarif v. 
10. Oktbr. 45.) 650. 
Metalle, edle, die gewerbweise Feststellung deren Fein- 
gehalt darf nur von den dazu konzessionirten Personen 
betrieben werden. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 62. 
51. — Befähigung, Zahl und Betrieb der letz. nach 
bisherigen oder noch zu erlassenden Vorschriften. (ebend. 
S. 53.) 51. — Stellvertretung für dies. (ebend. S. 63.) 63. 
— altes Metallgeräth, s. Trödler. 
Metallgießereien, zu deren Anlegung bedarf es einer 
besondern polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17. 
Janr. 45. §. 27.) 40. — Verfahren mit Gesuchen um 
die Ertheilung der letz. (ebend. §##. 28—36.) 40—8.) 
— Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. §§. 
60—68.) 33. 51. — Untersagung der letz. (ebend. 8§. 
69. 70.) 34. 
Meuterei, deren strenge Bestrafung im Soldatenstande. 
(Milit.-Straf-G. Thl. I. I§. 135—144.) 319. 320. 
Milderungsgesuch, gegen Erkenntnisse wider Perso- 
nen des Soldatenstandes ist auch in wechselseitigen In- 
juriensachen unzulässig. (Milit.-Straf-G. Thl. II. S. 232.) 
366. 
Militair-Arrest, strenger, mittler und gelinder, dessen 
Anwendung und Vollstreckung als Militairstrafe. (Milit.= 
Straf-G. Thl. I. S5. 13—30.) 299—301. — Anwen- 
dung des Stubenarrestes gegen Offiziere. (ebend. 8§. 21. 
bis 25. 29. 5.) 300. 301. 305. — Quartier= und Ka- 
sernenarrest darf gegen Unteroffziere und Gemeine nur 
wegen Disziplinarvergehen verhängt werden. (ebend. §. 
30.) 301. — gelinder oder mittler, auf solchen soll gegen 
Unteroffiziere, resp. Gemeine, in Stelle bürgerlicher Ge- 
fängnißstrafe erkannt werden. (ebend. §. 58.) 305. — 
der gelinde Arrest ist der Gefängnißstrafe gleich. (ebend. 
S. 660.) 307. — gelinder, dems. ist der Festungsarrest 
gleich zu stellen. (ebend. §. 63.) 300. — strenger, dessen 
Verschärfung über das höchste Maß darf nicht stattfin- 
ben. (ebend. §. 77.) 309. — eine Woche strengen Arrestes ist 
gleich zu stellen zwei Wochen mittlerem, oder vier Wochen 
gelindem Arrest. (ebend. §. 63.) 306. — eine körper- 
liche Züchtigung von zwanzig Stockschlägen ist einer 
Woche strengen Arrestes gleich zu achten. (ebend. §. 64.) 
306. 
Militair-Arreststrafen, beren Anwenbung und Voll- 
streckung. (Milit.-Straf-G. Thl. J. 88. 13—30.) 299— 
Jahrgang 1845. 
Militair-Arreststrafen, (Forts.) 
301. — desgl. in Beziehung auf das Strafmaß. (Milit.= 
Straf-G. Thl. I. S§. 75—77.) 308. f. — deren Voll- 
ziehung gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen An- 
geschuldigten. (ebend. Thl. I. S§. 188. 189.) 360. — beogl. 
gegen Unteroffiziere u. Gemeine auf Märschen, im Lager, 1c. 
wo solche nicht ausführbar sind, durch andere Strafen. 
(ebend. §. 190.) 301. 
Militairbeamte, Dienst= und Rangverhältnisse dersel- 
ben als Militairpersonen. (Militair-Straf-G. Einl. §. 4. 
u. Beil. Ut. A.) 296. 377—379. — dieselben zerfallen 
in zwei Klassen, in obere und untere. (Milit.-Straf- 
G. Thl. I. §. 4. Anl. A.) 296. 378. 379. — obere, 
welche von dens. einen bestimmten Militairrang haben. 
(ebend.) 379. — deren Bestrafung für Dienstvergehen 
und Verbrechen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. 85. 83. bis 
86. u. 193—196.) 310. 328. 329. — deren Militair- 
gerichtsstand hört mit ihrer Verabschiedung, Entlassung. 
oder Kassation auf. (ebend. Thl. II. §. 10. Nr. 3.) 333. 
— Bestrafung derjenigen, die sich während der Genügung 
ihrer Militairverpflichtung in einem Beamtenverhältnisse der 
Entweichung schuldig machen. (ebend. Thl. I. S. 194.) 329. 
— Befreiung ders. von Gemeindeabgaben und Lasten. 
(Rheinsche Gem.-Ord. v. 23. Juli 45. §. 28.) 528.f.— K. 
auch Militair-Spruchgerichte (Instanzengerichte.) 
Militairdienst. Bestrafung derjenigen, welche sich durch 
körperliche Verstmmelung oder Verunstaltung dems. zu 
entziehen suchen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §. 113.) 315. 
— desgl. der Theilnehmer an ders. (ebend. §. 114.) 
315. — desgl. derjenigen, welche sich durch wahrheits- 
widrige Vorschützung (Simulation) von Krankheiten oder 
durch ähnliche betrügliche Mittel davon befreien wollen. 
(ebend. §. 115.) 315. — Untersuchung und Bestrafung 
der vor dem Eintritt in dens. begangenen Verbrechen. 
(ebend. Thl. II. S§. 9— 12.) 331. 332. — desgl. der 
nach dem Ausscheiden aus demselben zur Sprache kom- 
menden militairischen oder gemeinen Verbrechen. (ebend. 
Thl. II. §S. 17.) 333. 
Militair-Dienstauszeichnung, für Offziere des. 
stehenden Heeres und der Landwehr, auf lderen Verlust 
darf von den Gerichten nicht erkannt, vielmehr muß dar- 
über Allerhöchste Entscheidung eingeholt werden. (Milit. 
Straf-G. Thl. I. §. 30.) 301. — für Unteroffziere 
und Gemeine, Aberkennung ders. in allen den Fällen, 
in welchen die Versetzung in die zweite Klasse des Sol- 
datenstandes oder die Ausstohung aus dems. eintritt. 
(ebend. Thl. I. Ss. 37. 38. u. 43.) 302. 303. 
Militair-Dienstbefehle, Verantwortlichkeit für deren 
Ausführung seitens des Vorgesetzten und bessen Unterge- 
benen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 71.) 307. f. 
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