Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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tiaires  respectifs  Lom  signée  el  y  ont  seitigen  Bevollmächtigten  diese  Konvention

appose  le  sccau  de  leurs  armes.  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt.
Fail  5  Copenhaguc  le  20.  Mai  1816.  o  geschehen  zu  Kopenhagen,  den
26.  Mai  1846.
Schoultz  d’Ascheraden.  Schoultz  v.  Ascheraden.
I.  S.  (I.S.
Deventlow  Criminil.  Reventlow-Criminil.
(I.  S.)  L.  S

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikationsurkunden  sind  am
6.  Juli  d.  J.  zu  Kopenhagen  ausgewechselt  worden.  -

 

(Ar.  2735.)  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Demminer  Kreis-Obligationen
  zum  weiteren  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  26.  Juni  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

In  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  ist  von  Uns
die  Aussiellung  von  zweihundert  und  zwanzig  und  von  siebzig,  zusammen  von
zweihundert  und  neunzig  Stück  auf  den  Mder  lautender  Demminer  Kreis=Obligationen,
  eine  jede  zu  fünfhundert  Thalern,  welche  mit  drei  und  einem
halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  aus  dem,  von  dem  Kreise  aufzubringenden
  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  bestimmten  Folgeordnung  zu
tilgen  sind,  unter  dem  18.  August  1843.  und  dem  22.  Juni  v.  J.  landesherrlich
  gestattet  worden.

Da  der  Demminer  Kreis  zur  Vollendung  derjenigen  Chausseen,  zu  deren
Ausführung  die  auf  jene  Obligationen  aufgenommenen  Schulden  kontrahirt
worden  sind,  noch  eines  weiteren  Darlehns  bedarf,  so  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  kreisständischen  Baukommission  des  Demminer  Kreises  hierdurch  genehmigen,
  daß  abermals  einhundert  Stück  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinsscheinen  versehene  Demminer  Kreisobligationen,  eine  jede  über  fünfhundert
Thaler,  in  gleicher  Form  wie  die  früher  ausgefertigten,  ausgegeben,  und  mit
Nummern  versehen  werden,  welche  sich  an  die  Nummern  der  früher  emittirten
Obligationen  anschließen.  ç

Die  neu  auszusiellenden  Obligationen  sind,  gleich  den  früher  ausgegebenen,
  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  zu  verzinsen  und  mit  einem  und  einem
halben  Prozent  jährlich  zu  tilgen.  —  Jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  soll
befugt  sein,  die  aus  denselben  hervorgehenden  Rechte  geltend  zu  machen,  ohne
die  besondere  Uebertragung  des  Eigenthums  nachzuweisen.

Durch  dieses  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen,  wird  hinsichtlich  der  Befriedigung  der  Inhaber  der  auszustellenden
Obligationen  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  in  keiner  Weise  übernommen.

Gegeben  Sanssouci,  den  20.  Juni  1846.  ·

(L.s.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bodelschwingh.  Flottwell.