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(Nr. 2780.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. November 1846. nebst Regulativ, betreffend
die Breite des Beschlages der Radfelgen r2c. an den Lastfuhrwerken in der
Haupt= und Residenzstadt Königsberg.
ch ertheile dem mit Ihrem Berichte vom 18. Juni d. J vorgelegten Re-
gulativ über die Breite des Beschlages der Radfelgen rc. an den Lastfuhrwer-
en der Haupt= und Residenzstadt Königsberg hierdurch Meine Genehmigung
und lasse dasselbe, Behufs der Publikation durch die Gesetzsammlung, anliegend
zurückerfolgen.
Sanssouci, den 6. November 1846.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg.
Regulativ
betreffend die Breite des Beschlages der Radfelgen 2c. an den Last-
uhrwerben in der Haupt= und Residenzstadt Konigsberg.
m den durch Lastfuhrwerke mit schmalen Radfelgen entstehenden Beschadi-
ungen des Straßenpflasters der Haupt= und Residenzstadt Königsberg in
Iureu#t vorzubengen. wird nach dem Anrrage des Megistrat und der Stadt-
verordneten daselbst hierdurch Folgendes bestimmt:
1) An allen zwei= oder mehrspánnigen Fuhrwerken, welche von Einwoh-
nern der Haum- und Residenzstadt Königsberg in den Straßen dieser
Stadt gewerbsmäßig und nicht blos zum Transport von Personen be-
nutzt werden, soll vom 1. Oktober 1848. an der Beschlag der Radfelgen
(der auf die Felgen gelegte Metallreifen) eine Breite von mindestens
vier Zoll haben und eine gerade Oberfläche bilden, so daß die Köpfe
der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht hervorragen, sondern ein-
elassen sind.
2) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen (Nr. 1.) zieht eine polizeiliche
Geldbuße von Einem bis zu Zehn Thalern nach sich, an deren Stelle
im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt.
Der Ertrag dieser Geldbußen fällt, gleich den übrigen Nutzungen der
Polizeigerichtsbarkeit in der Stadt Königsberg, dem Fiskus zu.
3) Auf die Befolgung des gegenwärtigen Regulälios haben die Königlichen
Polizeibeamten zu wachen.
Veria, den 18. Okktober 1846.
Der Minister des Innern. Der Finanzminister.
v. Bodelschwingh. v. Dües berg.