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g. 4.
Fonds der Gesellschaft.
Das zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft erforderliche Grund-
Kapital ist auf
Vier Millionen Fuͤnfhundert Tausend Thaler Preuß. Kurant
festgesetzt; es wird durch 22,500 Aktien aufgebracht, von denen jede, auf den
Inhaber lautend, im Betrage von 200 Rehlr. Preuß. Kurant ausgefertigt wird.
g. 5.
Reservefondé.
Zur Bestreitung der Kosten der Erneucrung und Vermehrung des In-
ventariums, sowohl der Bahn, als der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der
in außerordentlichen Fällen nöthigen, unvorhergesehenen größeren Ausgaben
wird, nach vollständiger Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, aus
dem Ertrage des Unternehmens ein
„Reservefonds“
gebildet. Die sonach alljahrlich zurückzulegende Summe darf nicht weniger als
ein halb und nicht mehr als zwei Prozent des Anlagekapitals betragen. Jedoch
findet die Ansammlung des Reservefonds nur bis dahin Seatt, wo er Zwanzig
Prozent des gesammten Anlagekapitals erreicht hat.
g. 6.
Verhältniß zum Staate.
Das Verhältniß der Gesellschaft zum Staate wird im Allgemeinen
durch das Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. und
das Gesetz vom 9. November 1843. über die Mktiengesellschaften, vorbehaltlich
der weiteren Modiflkationen derselben durch spätere Gesetzgebung, festgesiellt.
Sie unterwirft aber auch ihr Unternehmen den durch die Gesetzsammlung de-
1843. Seite 373. veröffentlichten Bedingungen über die Benutzung der Eisen-
bahnen für militairische Zwecke, und verpflichtet sich ferner:
1) den Tarif für die Personen= und Güterbeförderung, sowie den Bahngeld-
Tarif, desgleichen jede Aenderung dieser Tarife;
2) die Fahrpläne Seitens des Königlichen Finanzministerii genehmigen und
nöthigenfalls abändern zu lassen;
3) rücksichtlich des Elbübergangs bei Wittenberge im Inundationsgebiete
des Elbstroms, sich bei Anlage der Strom= und Fluthbrücken genau
nach den Vorschriften der Königlichen Baubehörden zu achten, und sich
auch zur Ausführung derjenigen Abaänderungen auf ihre Kosten zu ver-
sihden, welche sich später erfahrungsmäßig als nöthig herausstellen
mochten;
4) alle diejenigen Bauwerke und Einrichtungen, welche die Milikairbehörde,
sowohl rücksichtlich der Sicherstellung der Elbbrücke bei Witrenberge,
als auch wegen Einführung der Bahn in die Rayons und Festungs-
werke