— 93 —
Besitz zu behalteu. Dieselben empfangen über die gelchebene Anmeldung eine
Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die Generalversammlung dient;
sie sind aber schuldig, alsdann, außer der Bescheinigung, die Aktien oder Qutt-
mngsbogen selbst beim Eintritt in die Versammlung. an einen vom Direktorio
zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den Nummern des bei der An-
meldung ausgenommenen Verzeichnisses zu vergleichen hat, vorzuzeigen. Das
nach den beim Eintritt in die Generalversammlung vorgezeigten Bescheinigun-
gen zu fertigende und vom Direktorio zu attestirende Vrhhächnis liefert den
Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen Aktionaire und der ihnen zugestan-
denen Stimmen. An den nächsten Tagen nach dem Schlusse der Generalver=
aammlung können die deponirten Aktien oder Quittungsbogen gegen Rückgabe
der darüber ertheilten Bescheinigungen wieder in Empfang genommen werden.
Abänderungen der obigen Bestimmungen zur Erleichterung der Legitima-
tion können von dem Direktorio, unter Zustimmung des Ausschusses, beschlossen
werden; es sind jedoch solche Beschlüsse zugleich mit der Einladung zur Gene-
ralversammlung bekannt zu machen.
K. 27.
Vertretung.
ür die nach F. 26. legitimirten, aber am Erscheinen behinderten Aktio-
naire können deren gesetzliche Vertreter oder auch Bevollmächtigte an den Ver-
handlungen der Generalversammlung Theil nehmen. Erstere, welche sich nur
als solche durch Vorweisung ihrer #. sallung auszuweisen haben, sowie Ehe-
männer, welche für ihre Ehefrauen, und Prokuraträger, welche für ihre Hand-
lungshäuser auftreten, bedürfen, auch wenn sie selbst nicht Aktionaire sind, einer
besonderen Vollmacht dazu nicht. Andere Machthaber abwesender Aktionaire
dürfen dagegen nur alsdann zugelassen werden, wenn sie selbst Aktionaire sind
und sich durch eine schriftliche, lediglich der Prüfung des Direktori# unterlie-
gende WVollmacht legitimiren.
. 28.
Wirksamkeit der Beschlüsse.
Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der Generalversammlungen haben,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, für alle Aktionaire verbind-
liche Kraft.
g. 29.
Reglementsmäßige Gegenstände der Berathung der General-
Versammlungen.
Reglementsmäßige Gegensiände der Berathung und Beschlußnahme der
Generalversammlung sind:
1) der Vortrag des Geschäftsberichts des Direktori# über die Geschäfte des
verflossenen Jahres;
2) die Vorlage und Vertheilung des Rechnungsabschlusses über das vor-
hergehende Verwaltungsjahr; ·
Jahcgqagmzwkeomq 15 3) die