Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 93 — 
Besitz zu behalteu. Dieselben empfangen über die gelchebene Anmeldung eine 
Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die Generalversammlung dient; 
sie sind aber schuldig, alsdann, außer der Bescheinigung, die Aktien oder Qutt- 
mngsbogen selbst beim Eintritt in die Versammlung. an einen vom Direktorio 
zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den Nummern des bei der An- 
meldung ausgenommenen Verzeichnisses zu vergleichen hat, vorzuzeigen. Das 
nach den beim Eintritt in die Generalversammlung vorgezeigten Bescheinigun- 
gen zu fertigende und vom Direktorio zu attestirende Vrhhächnis liefert den 
Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen Aktionaire und der ihnen zugestan- 
denen Stimmen. An den nächsten Tagen nach dem Schlusse der Generalver= 
aammlung können die deponirten Aktien oder Quittungsbogen gegen Rückgabe 
der darüber ertheilten Bescheinigungen wieder in Empfang genommen werden. 
Abänderungen der obigen Bestimmungen zur Erleichterung der Legitima- 
tion können von dem Direktorio, unter Zustimmung des Ausschusses, beschlossen 
werden; es sind jedoch solche Beschlüsse zugleich mit der Einladung zur Gene- 
ralversammlung bekannt zu machen. 
K. 27. 
Vertretung. 
ür die nach F. 26. legitimirten, aber am Erscheinen behinderten Aktio- 
naire können deren gesetzliche Vertreter oder auch Bevollmächtigte an den Ver- 
handlungen der Generalversammlung Theil nehmen. Erstere, welche sich nur 
als solche durch Vorweisung ihrer #. sallung auszuweisen haben, sowie Ehe- 
männer, welche für ihre Ehefrauen, und Prokuraträger, welche für ihre Hand- 
lungshäuser auftreten, bedürfen, auch wenn sie selbst nicht Aktionaire sind, einer 
besonderen Vollmacht dazu nicht. Andere Machthaber abwesender Aktionaire 
dürfen dagegen nur alsdann zugelassen werden, wenn sie selbst Aktionaire sind 
und sich durch eine schriftliche, lediglich der Prüfung des Direktori# unterlie- 
gende WVollmacht legitimiren. 
. 28. 
Wirksamkeit der Beschlüsse. 
Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der Generalversammlungen haben, 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, für alle Aktionaire verbind- 
liche Kraft. 
g. 29. 
Reglementsmäßige Gegenstände der Berathung der General- 
Versammlungen. 
Reglementsmäßige Gegensiände der Berathung und Beschlußnahme der 
Generalversammlung sind: 
1) der Vortrag des Geschäftsberichts des Direktori# über die Geschäfte des 
verflossenen Jahres; 
2) die Vorlage und Vertheilung des Rechnungsabschlusses über das vor- 
hergehende Verwaltungsjahr; · 
Jahcgqagmzwkeomq 15 3) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.