Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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3) die Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Ausschusses, 
über welche sich derselbe mit dem Direkkorio nicht hat einigen können; 
4) die Wahl und etwanige Entlassung der Ausschußmitglieder; 
5) diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung vom Aus- 
schusse, von dem Pirettorio oder von einzelnen Aktionairen zur Entschei- 
dung vorgelegt werden. 
g. 30. 
Nothwendigkeit der Berufung. 
Erforderlich ist der Beschluß einer Generalversammlung 
1) ter Alolegung von Zweig= und Verbindungsbahnen und eines zweiten 
eleises; 
2) für Vermehrung des Gesellschaftsfonds durch Emission neuer Aktien, 
oder zur Aufnahme von Darlehnen für Rechnung der Gesellschaft; 
3) zur Abänderung und Ergänzung des Statuts; 
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
5) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Soll in einer ordentlichen Generalversammlung über irgend einen der vorstehend 
bezeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegenstand der 
Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung besonders zu bemerken. 
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1. 2. 3. und 5. ist die Genehmi- 
gung der Staatsregierung erforderlich. 
S. 31. 
Gang der Verhandlung. 
Der Vorsitzende des Ausschusses oder dessen Stellvertreter leitet die Ge- 
neralversammlungen, er bestimmt die Solgeordnung der zu verhandelnden Ge- 
ensiände und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Aktio- 
naire gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Davon findet nur eine Ausnahme Statt: 
1) bei der Wahl der Ausschußmitglieder oder deren Stellvertreter, welche 
durch relative Stünmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gewählt 
werden; im Fall einer Stimmengleichheit entscheider das Loos. Lehnt 
ein Mktionair oder Stellvertreter die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt 
derjenige ein, der nach dem Gewählten die meisten Stimmen hat; 
2) bei den Beschlüssen, welche eine Abänderung der Statuten oder Auflö= 
sung der Gesellschaft festsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch 
eine Majorirät von # der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 
g. 32. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Wenn einzelne Aktionaire einen Gegenstand in der Generalversammlung 
zum Vortrag bringen wollen (F. 29. Nr. 5.), so müssen sie ihr Vorhaben, 
wenn der Gegenstand in der nächsten Generalversammlung zur Beschlußnahme 
kommen soll, spatestens bis zum 1. Mai, unter ausführlicher Angabe der Mo- 
tive,
	        
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