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g. 37.
Wahlfähigkeit.
Zu Ausschußmitgliedern können nicht erwählt werden:
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen stehen;
Kein Mitglied des Ausschusses resp. der Direktion darf mit der Ge-
sellschaft Kauf= und Lieferungsverträge schließen.
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubigern
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung
derselben nachweisen;
„P) Gesellschafts-Beamte.
g. 38.
Dauer des Amtes.
Die von der Generalversammlung zu bestimmenden Ausschußmitglieder
und deren Stellvertreter werden auf drei Fahre gewählt. Alljährlich scheidet
ein Drictheil aus, an dessen Stelle von der nächstvorhergehenden regelmäßigen
Generalversammlung neue Mitglieder zu wählen sind. Der Austritt der Aus-
scheidenden und der Eintritt der neu gewählten Ausschußmitglieder findet 14
Tage nach der Wahl Scatt. In den ersten beiden Jahren wird das ausschei-
dende Drittheil durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder kön-
nen sofort wieder gewählt werden.
Austrit t.
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Ausschusses ist berech-
tigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung niederzulegen.
Ein gzwungenes Ausscheiden tritt ein:
a) bei Aufgabe des Wohnsitzes in Magdeburg fuͤr die dort wohnenden,
b) sofern waͤhrend der Amtsdauer eines der F. 37. gedachten Hindernisse
eintritt,
c) sobald es die Generalversammlung verlangt.
9. 40.
Vorsitzender.
Der Ausschuß wählt alljährlich einen Vorsitzenden und für denselben
einen Stellvertreter.
. 41.
Allgemeine Befugnisse.
Der Ausschuß erhaͤlt durch seine Wahl die Vollmacht, die Gesellschaft
nach Maaßgabe des Statuts vollständig zu vertreten und, mit Ausnahme
der den Generalversammlungen der Aktionaire vorbehaltenen Fälle (§#. 29. 30.)
in allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft zu fassen.
K. 42.
Besondere Befugnisse.
Insbesondere hat der Ausschuß:
1) die Direktoren zu wählen und ihre Remuneration zu bestimmen, auch
sie,