Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 37. 
Wahlfähigkeit. 
Zu Ausschußmitgliedern können nicht erwählt werden: 
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen stehen; 
Kein Mitglied des Ausschusses resp. der Direktion darf mit der Ge- 
sellschaft Kauf= und Lieferungsverträge schließen. 
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläubigern 
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung 
derselben nachweisen; 
„P) Gesellschafts-Beamte. 
g. 38. 
Dauer des Amtes. 
Die von der Generalversammlung zu bestimmenden Ausschußmitglieder 
und deren Stellvertreter werden auf drei Fahre gewählt. Alljährlich scheidet 
ein Drictheil aus, an dessen Stelle von der nächstvorhergehenden regelmäßigen 
Generalversammlung neue Mitglieder zu wählen sind. Der Austritt der Aus- 
scheidenden und der Eintritt der neu gewählten Ausschußmitglieder findet 14 
Tage nach der Wahl Scatt. In den ersten beiden Jahren wird das ausschei- 
dende Drittheil durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder kön- 
nen sofort wieder gewählt werden. 
Austrit t. 
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Ausschusses ist berech- 
tigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung niederzulegen. 
Ein gzwungenes Ausscheiden tritt ein: 
a) bei Aufgabe des Wohnsitzes in Magdeburg fuͤr die dort wohnenden, 
b) sofern waͤhrend der Amtsdauer eines der F. 37. gedachten Hindernisse 
eintritt, 
c) sobald es die Generalversammlung verlangt. 
9. 40. 
Vorsitzender. 
Der Ausschuß wählt alljährlich einen Vorsitzenden und für denselben 
einen Stellvertreter. 
. 41. 
Allgemeine Befugnisse. 
Der Ausschuß erhaͤlt durch seine Wahl die Vollmacht, die Gesellschaft 
nach Maaßgabe des Statuts vollständig zu vertreten und, mit Ausnahme 
der den Generalversammlungen der Aktionaire vorbehaltenen Fälle (§#. 29. 30.) 
in allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft zu fassen. 
K. 42. 
Besondere Befugnisse. 
Insbesondere hat der Ausschuß: 
1) die Direktoren zu wählen und ihre Remuneration zu bestimmen, auch 
sie,
	        
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