Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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1) Die Dividenden, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel 
der Aktien fallen, 
2) die Dividenden der amortisirten Aktien, welche an dem Ertrage ferner 
Theil nehmen. 
. 9. 
Die Auslooiung der auf vorgedachte Weise (G. 8.) nach dem Nenn- 
werthe jährlich einzulösenden Aktien, findet am 1. Juli jeden Jahres Statt, 
und zwar zunächst am 1. Juli desjenigen Jahres, welches auf die Erbôffnung 
der ganzen Bahn von Stargard nach Posen folgt. Sie geschieht in Gegen- 
wart eines Königlichen Kommissarius und zweier Mitglieder des Direktoriums 
und eines Notars, welcher das Prokokoll über die Verhandlung führt. Die 
Nummern der ausgeloosten Aktien werden drei Mal offentlich bekannt gemacht, 
und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Dezembers desselben 
Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung der Aktien und der nach dem 
2. Januar des folgenden Schres fallig werdenden Dividendenscheine erhoben 
werden können. 
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablauf desjeni- 
en Jahres, in welchem die Ausloosung Statt gefunden hat, aus der Gesell- 
chaft aus, und es gehen von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte durch die Aus- 
loosung an den Staat über. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien, welche in Folge der Bekanntma- 
chung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden jährlich 
während zehn Jahre von dem Direktorium, Behufs Empfangnahme der Zah- 
lung, offentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien, welche nicht innerhalb eines 
Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, 
sind werthlos, welches alsdann von dem Direktorium, unter Angabe der Num- 
mern der werthlos gewordenen Aktien öffentlich zu erklären ist. Die Kosten 
des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage für diese Aktien entnommen 
und der Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei der Bahn angestellte 
Personal verwendet. 
S. 10. 
Sobald sämmtliche Privataktien vom Staate erworben sind, wird die 
Bahn und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehör, dem Reserve- 
fonds und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Staats. 
g. 11. 
Zur Wahrnehmung der Rechte des Staats und zur Vertretung dersel- 
ben wird vom Finanzministerum ein, vom Staate zu besoldender, Kommissa- 
rius ernannt, welcher nicht Aktionair zu sein braucht. Derselbe vertritt den 
Staat in der Generalversammlung, in dem Direktorium und dem Verwaltungs-= 
lathe. Er ist zu dem Behufe sowohl Mitglied des Direktoriums als des Ver- 
waltungsraths. 
er Staat behält sich das Recht vor, ihm den Vorsitz im Direktorium 
und im Verwaltungsrath zu übertragen und kann dessen Rechte auch durch 
einen Stellvertreter wahrnehmen lassen. 
Die
	        
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