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9) aus dem Verhaltnisse der Handeltreibenden zu ihren Agenten, Faktoren,
Disponenten, Gehülfen und Lehrlingen; ferner
10) Klagen gegen Agenten, Faktoren oder Disponenten aus Handelsgeschäf-
ten, welche sie in dieser Eigenschaft geschlossen haben, sowie gegen Hand-
lungsdiener oder Lehrlinge aus Handelsgeschäften, die von denselben für
ihren Prinzipal vorgenommen sind;
11) Klagen, welche gegen Mäkler, Dispacheurs, Schiffsabrechner, Güter-
Bestätiger, desgleichen gegen Wäger, Messer, Braker, Schauer, Stauer
und überhaupt alle diejenigen, welche die Quantität oder Qualität von
Waaren oder deren richtige Verpackung öffentlich zu beglaubigen haben,
aus den Berufsgeschäften dieser Personen angestellt werden;
12) Klagen aus rechtskräftigen Handelsgerichts-Erkennnissen.
g. 20.
Vor die Handelsgerichte gehbren ferner:
) die öffentlichen Aufgebote
a) gestrandeter oder seetriftiger Güter;
b) verlorner Schiffsurkunden;
) unbekannter Gläaubiger von Sozietäts= oder andern kaufmännischen
Handlungen, sowie von solchen Aktiengesellschaften, welche auf Gewerbe-
oder Handelsunkernehmungen gerichtet sind (9#.537—339. und §. 683.
Tit. 8. Theil II. des Allgemeinen Landrechts);
2) die Ausführung der, entweder von den Handelsgerichten selbst, oder von
andern Gerichten, verfügten Arreste auf Seeschiffe und andere zur Fracht-
schiffahrt bestimmten Schiffsgefäße; auf deren Ladung, sowie auf die
Person, die auf dem Schiffe befindlichen Effekten, und die Heuer des
Schiffers und der Schiffsmannschaft (G. 1409—1419. Til. 8. Theil II.
des Allgemeinen Landrechts);
3) die General-Moratoriensachen der Handeltreibenden;
4) die Verhandlungen und Entscheidungen über die von Handeltreibenden
nachgesuchten Rechtswohlthaten der Güterabtretung und der Kompetenz;
5) die Konkurs= und erbschaftlichen Liquidationsprozesse über das Vermögen
und den Nachlaß Handeltreibender;
6) die Konkursprozesse über Seeschiffe G. 681. ff. Tit. 50. Thl. I. der
Allgemeinen Gerichtsordnung);
7) die Subhastationen von Schiffen G. 1. Nr. 3. der Verordnung vom
4. März 1834.).
C. 21.
Aus einem Handelsgeschäfte, welches zwischen einem Handeltreibenden
und einer dem Handelsstande nicht angehörenden Person geschlossen ist, kann
der Handeltreibende auch bei dem Handelsgerichte belangt werden.
§. 22.
Den Handeltreibenden (GC. 18—21.) werden diejenigen Aktiengesellschaf-
ten gleichgeachtet, welche auf Gewerb= oder Handels-Unternehmungen ge-
richtet sind.
K. 23.