Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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9)  aus  dem  Verhaltnisse  der  Handeltreibenden  zu  ihren  Agenten,  Faktoren,
Disponenten,  Gehülfen  und  Lehrlingen;  ferner

10)  Klagen  gegen  Agenten,  Faktoren  oder  Disponenten  aus  Handelsgeschäften,
  welche  sie  in  dieser  Eigenschaft  geschlossen  haben,  sowie  gegen  Handlungsdiener
  oder  Lehrlinge  aus  Handelsgeschäften,  die  von  denselben  für
ihren  Prinzipal  vorgenommen  sind;

11)  Klagen,  welche  gegen  Mäkler,  Dispacheurs,  Schiffsabrechner,  Güter-Bestätiger,
  desgleichen  gegen  Wäger,  Messer,  Braker,  Schauer,  Stauer
und  überhaupt  alle  diejenigen,  welche  die  Quantität  oder  Qualität  von
Waaren  oder  deren  richtige  Verpackung  öffentlich  zu  beglaubigen  haben,
aus  den  Berufsgeschäften  dieser  Personen  angestellt  werden;

12)  Klagen  aus  rechtskräftigen  Handelsgerichts-Erkennnissen.

g.  20.

Vor  die  Handelsgerichte  gehbren  ferner:

)  die  öffentlichen  Aufgebote
a)  gestrandeter  oder  seetriftiger  Güter;

b)  verlorner  Schiffsurkunden;

)  unbekannter  Gläaubiger  von  Sozietäts=  oder  andern  kaufmännischen
Handlungen,  sowie  von  solchen  Aktiengesellschaften,  welche  auf  Gewerbeoder
  Handelsunkernehmungen  gerichtet  sind  (9#.537—339.  und  §.  683.
Tit.  8.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts);

2)  die  Ausführung  der,  entweder  von  den  Handelsgerichten  selbst,  oder  von
andern  Gerichten,  verfügten  Arreste  auf  Seeschiffe  und  andere  zur  Frachtschiffahrt
  bestimmten  Schiffsgefäße;  auf  deren  Ladung,  sowie  auf  die
Person,  die  auf  dem  Schiffe  befindlichen  Effekten,  und  die  Heuer  des
Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft  (G.  1409—1419.  Til.  8.  Theil  II.
des  Allgemeinen  Landrechts);

3)  die  General-Moratoriensachen  der  Handeltreibenden;

4)  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über  die  von  Handeltreibenden
nachgesuchten  Rechtswohlthaten  der  Güterabtretung  und  der  Kompetenz;

5)  die  Konkurs=  und  erbschaftlichen  Liquidationsprozesse  über  das  Vermögen
und  den  Nachlaß  Handeltreibender;

6)  die  Konkursprozesse  über  Seeschiffe  G.  681.  ff.  Tit.  50.  Thl.  I.  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung);

7)  die  Subhastationen  von  Schiffen  G.  1.  Nr.  3.  der  Verordnung  vom
4.  März  1834.).

C.  21.

Aus  einem  Handelsgeschäfte,  welches  zwischen  einem  Handeltreibenden
und  einer  dem  Handelsstande  nicht  angehörenden  Person  geschlossen  ist,  kann
der  Handeltreibende  auch  bei  dem  Handelsgerichte  belangt  werden.

§.  22.
Den  Handeltreibenden  (GC.  18—21.)  werden  diejenigen  Aktiengesellschaften
  gleichgeachtet,  welche  auf  Gewerb=  oder  Handels-Unternehmungen  gerichtet
  sind.
K.  23.