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(Nr. 2852.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 2B. Mai 1847., betreffend die der Stadt Muͤhl-
bausen und den Gemeinden Groß= und Klein-Grabe in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung der noch unchaussirten Strecke der Straße von Mühl-
hausen auf Sondershausen bis zur Landesgrenze bewilligten fiskalischen
Voreechte.
Necem Ich am heutigen Tage den von der Stadt Mühlhausen und den
Gemeinen Groß= und Klein-Grabe beabsichtigten Ausbau der noch unchaussir-
ten Strecke der Straße von Mühlhausen auf Sondershausen bis zur Landes-
renze genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch nach Ihrem Antrag, daß die Vor-
nures der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung Seite 152.)
betreffend die Vergütigung für die von Grurdbesitzern aus ihren Feldmarken
zum Chausseebau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies auf die vorbezeichnete
Straßenstrecke Anwendung finden sollen. — Zugleich will Jch den Bauunter-
nehmern das Recht, die in die Chausseebaulinie fallenden Grundstücke nach
Vorschrift der bestehenden Gesetze zu exproprüren, sowie, unter der Bedingung
der vorschriftsmäßigen Unterhaltung der Chaussee, die Befugniß zur Erhebung
des Chausseegeldes nach dem jederzeit für die Staatschausseen geltenden Tarife,
bierdurch verleihen. Auch sollen alle für die Staakschausseen bestehende poli-
zeiliche Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 7. Juni 1844. das
Verfahren bei Unrersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chaussee-
Polizei-Kontraventionen betreffend, auf die in Rede stehende Chausseestrecke An-
wendung finden. — Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. Mai 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg.
(Nr. 2352— 2353.) (Nr. 2833.)