Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 
Fäbranstalten, Privat-, (Forts.) 
riums, durch die Regierungen. (ebend.) 77. — Befreiun- 
gen, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, müssen 
auch serner aufrecht erhalten werden. (ebend.) 77. 
Fabren, unbefugtes, über bestellte Acker, über Wiesen, 
Weiden, Gärten 2c., sowie auf einem durch Warnungs- 
zeichen geschlossenen Privatwege, Strafe für dasselbe. 
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Nov. 47. §. 41.) 383. — Pfändung 
der Zugthiere, Pfandgeld- und Straferlegung auch dann, 
wenn Jemand unbesugter Weise über unbestellte Acker, 
abgeerntete Wiesen oder uneingefriedigte Weiden fährt. 
(ebend. §. 44.) 385. — doch findet weder Pfändung, 
noch Schadenforderung, noch Bestrafung statt, wenn durch 
die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vor- 
überführenden und zum gemeinsamen Gebrauche bestimm- 
ten Weges zu finen Übertretungen genöthigt worden ist. 
(ebend. §. 44.) 385 
Fäbrgelder, Staats Einnahme Betrag durch dies. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lit. o.) 148. 
Familiennamen,, festbestimmte und erbliche, zu deren 
Führung siud die Juden verpflichtet. (G. v. 23. Juli 
47. s. ö.) 264. — Strafe von 50 Rthlr. oder sechs- 
wöchentlichem Gefängniß für die lbertretung dieser Vor- 
schrist. (ebend. s. 6.) 264 
Familienstiftungen, auf Kuratelen über solche finden 
die Bestimmungen des Gesetzes v. 23. Dezbr. 46., wegen 
der Stempel- und Gebühren-Freiheit, keine Anwendung. 
G. 6. desselben.) 4. 
Feldämter, besondere, zur Verwaltung der Feldpolizei 
und der feldpoligeilichen Gerichtsbarkeit, deren Errichtung 
für einzelne Orte oder aus mehreren Ortschaften zu bil- 
dende Bezirke, durch die Regierungen, nach eingeholter 
Genehmigung des Ministeriums des Innern. (Feld- 
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §S. 72.) 390. — dieselben 
sind aus mindestens drei, vom Landrathe in Vorschlag 
zu bringenden und gerichtlich zu vereidenden Grundbe- 
sitern zusammen zu seben. (ebend. §. 72.) 390. 
Feldfrevel, deren Umensuchung und Bestrafung. (Feld- 
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. Ss§. 68. u. 70.) 389. 390. 
— Rekursverfahren gegen die wegen solcher abgefaßten 
Strafresolute. (ebend. §. 69.) 389. — härtere Bestra- 
sung ders., wenn solche unter erschwerenden Umständen, 
oder aus Rache oder Bosheit begangen worden. (ebend. 
68. 4. 45. 49.) 378. 385. 386. — sindet auch auf 
vorsätzliche Vergehen der Hirten Anwendung. (ebend. 
S. 18. u. 19.) 379. — verübte, deren pflichtmähige 
Anzeige seitens der Feldhliter und Ehrenfeldhliter (Feld- 
herren). (ebend. S. 51.) 386 
Feldfrüchte, Strafe für denjenigen, welcher solche in 
geringer Quantität und unter Umständen entwendek, 
welche die Absscht eines unredlichen Gewinns ausschließen, 
1847. 
Feldfrüchte, (Forts.) 
z. B. zum Verzehren auf der Stelle. 
v. 1. Novbr. 47. §. 42. Nr. 6.) 384 
Feldherren (Ehrenfeldhüter), s. Feldhüter. 
Feldhüter, deren Bestellung, Prüsung. Bestätigung und 
Vereidung. (Feldpolig. Ord. v. 1. Novbr. 47. 88. 50—52) 
386. — für deren Funktionen können auch Mitglieder 
der Gemeinde zu Ehrenfeldhütern (Feldherren) ernannt 
werden. (ebend. §. 50.) 386. — dieselben können weder 
Denunziantenantheil, noch Pfandgelder beziehen, vielmehr 
werden letztere bei Pfändungen oder Anzeigen durch 
biese zwischen allen Beschädigten gleichmäßig getheilt. 
(ebend. §# 13. u. 61.) 378. 386. 
Feldmeßämter, an einigen Orten herkömmlich bestehend, 
denselben verbleibt die Befugniß und Verpflichtung, für 
die Erhaltung der richtigen Grenzen zwischen den Flur- 
nachbarn zu sorgen, und dieserhalb entstehende Streilig- 
keiten, vorbehaltlich des Rechtsweges, zu entscheiden. 
(Feldpoligei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 71.) 390. 
Feldordnung, Halberstädtische, s. letzt. 
Feldpolizeil-Orduung, für alle Landestheile, in denen 
das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Aus- 
schluß der zur Rheinprovinz gehörigen Kreise Rees und 
Duioburg, (v. 1. Novbr. 47.) 376— 394. — dieselbe 
findet sowohl auf städtische, als auf ländliche Orte und 
Feldmarken Anwendung. (ebend. §. 1.) 376. — Strafen 
für diejenigen, welche ihr Vieh unbeaussschtigt umher- 
lausen oder zur Weide gehen lassen. (§. 2. u. 3.) 376. 
— Pfändungen desselben auf fremden Grundstücken und 
Entrichtung eines Pfandgeldes bei solchen. G§. 4— 
12.) 370 — 378. — Ansprüche der Beschädigten an letz- 
teres. (§. 13.) 378. — Bestrafung des vorsäßlichen oder 
aus Rache oder Bosheit unternommenen Behsitens frem- 
der Grundstücke, außer Erlegung des Pfandgeldes und 
Leistung des Schabenersatzes. (S. 14.) 378. — Strafen 
für Hirten wegen Verschuldungen und Vernachlässigungen 
bei dem Hüten des Viehes und Ansprüche der Beschä- 
digten an dies. (§6. 15— 19.) 379. — Anordnungen 
für gemeinschaftliche Heerden, Weiden und Hirten. 
(55. 19—26.) 379. 380. — desgl. für das Hüten des 
Viehes auf beengten oder uneingeschlossenen GrundSücken, 
desgl. zur Tages- und Nachtzeit. (65S. 27 — 31.) 382. 
— deegl. für die gemeinschaftliche oder wechselseitige 
Hütung auf Wiesen oder Feldweiden, mit Bestimmung 
der Termine für Vor= und Nachhut. (56. 35 —38.) 
382. 383. — Beschaffung eines Pfandstalls an Orten, 
wo ein solcher nöthig ist, durch die Gemeinde. (G. 39.) 
383. — Anordnungen für das Halten von Tauben. 
(5. 40.) 383. — Strafen für einzelne Vergehen gegen 
Felb- und Garten-Polizei. (§§S. 41 —45.) 383— 385. 
— Verlährung verwirkter Strasen und der Ansprüche 
der 
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(Feldpolizei-Orb.
	        
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