A. Allgemeine Vorschriften.
Der Arbeiter ........ ........ . . ... unterwirft sich nachstehenden Vor-
schriften und erkennt solche durch seine Namensunterschrift an.
(fuͤr den Fall, daß der Arbeiter nicht schreiben kann, hat derselbe sie
in Gegemwart eines Zeugen zu unterkreuzen.)
1) Der Schachtmeister erhält beim Beginn der Arbeit einen Akkordzettel,
welcher die Bezeichnung der Arbeit und den dafür bedungenen Preis
enthält, wofür die Arbeit untadelhaft ausgeführt werden muß.
2) Jedem Mitarbeiter der Schacht steht die Einsicht des Akkordzettels zu
jeder Zeit zu.
3) Mindestens alle 14 Tage erfolgen Zahlungen, und in sofern die über-
nommenen Akkordstücke während dieser Zeit nicht vollständig ausgeführt
sind, werden Abschlagszahlungen nach Verhältniß des Werths der wirk-
lich gefertigten Arbeit geleistet.
4) Die geleisteten Abschlagszahlungen werden jedesmal auf dem Akkordzetrel
vermerkt.
5) Dem Schachtmeister wird bei jeder Zahlung noch ein besonderer Zettel
eingehändigt, welcher nachweist, wofür die Zahlung geleister worden.
Diesen Zettel, welcher mit der Umerschrift und dem Siegel (oder
Stempel) des Bau-Aufsichtsbeamten versehen isti, hat der Schachtmeister
auf Verlangen jedem einzelnen Arbeiter vorzuzeigen.
6) Bei den Akkordarbeiten haben die Arbeiter einer jeden Schacht aus ihrer
Mitte zwei Mann zu wählen, welche gemeinschaftlich mit dem Schacht-
meister alle Angelegenheiten der Schacht, sowohl dem Aufsichtspersonal
gegenüber, als für die richtige und fleißige Befoͤrderung der Arbeit, die
Schege Führung der Tagesliste, sowie für die einem jeden Arbeiter ge-
bührende richtige Zahlung, zu sorgen haben. Es dürfen aus einer Schacht
niemals mehr als diese drei Personen zur Empfangnahme der von der
Schacht verdiemen Zahlung oder zur Anbringung von Beschwerden sich
einfinden.
Erscheinen bei solchen Veranlassungen mehr als die drei dazu be-
stimmten Arbeiter aus einer Schacht, so ist dies als eine Verletzung der
bestehenden Ordnung anzusehen und werden die Uebertreter sofort aus
der Arbeit entlassen.
7) Den Aufsehern und Schachtmeistern, wie deren Familiengliedern, ist jeder
Schankverkehr oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter streng un-
tersagt.
8) Der Schachemeister muß nach der ihm ertheilten Anweisung des Bau-
Aufsehers für die richtige Ausführung der Arbeit sorgen. Wird durch
sein Verschulden die Arbeit nicht richeig ausgeführt, so daß eine Abän-
Nörgang 1847. (Nr. 2789.) *5 derung