Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

A. Allgemeine Vorschriften. 
Der Arbeiter ........ ........ . . ... unterwirft sich nachstehenden Vor- 
schriften und erkennt solche durch seine Namensunterschrift an. 
(fuͤr den Fall, daß der Arbeiter nicht schreiben kann, hat derselbe sie 
in Gegemwart eines Zeugen zu unterkreuzen.) 
1) Der Schachtmeister erhält beim Beginn der Arbeit einen Akkordzettel, 
welcher die Bezeichnung der Arbeit und den dafür bedungenen Preis 
enthält, wofür die Arbeit untadelhaft ausgeführt werden muß. 
2) Jedem Mitarbeiter der Schacht steht die Einsicht des Akkordzettels zu 
jeder Zeit zu. 
3) Mindestens alle 14 Tage erfolgen Zahlungen, und in sofern die über- 
nommenen Akkordstücke während dieser Zeit nicht vollständig ausgeführt 
sind, werden Abschlagszahlungen nach Verhältniß des Werths der wirk- 
lich gefertigten Arbeit geleistet. 
4) Die geleisteten Abschlagszahlungen werden jedesmal auf dem Akkordzetrel 
vermerkt. 
5) Dem Schachtmeister wird bei jeder Zahlung noch ein besonderer Zettel 
eingehändigt, welcher nachweist, wofür die Zahlung geleister worden. 
Diesen Zettel, welcher mit der Umerschrift und dem Siegel (oder 
Stempel) des Bau-Aufsichtsbeamten versehen isti, hat der Schachtmeister 
auf Verlangen jedem einzelnen Arbeiter vorzuzeigen. 
6) Bei den Akkordarbeiten haben die Arbeiter einer jeden Schacht aus ihrer 
Mitte zwei Mann zu wählen, welche gemeinschaftlich mit dem Schacht- 
meister alle Angelegenheiten der Schacht, sowohl dem Aufsichtspersonal 
gegenüber, als für die richtige und fleißige Befoͤrderung der Arbeit, die 
Schege Führung der Tagesliste, sowie für die einem jeden Arbeiter ge- 
bührende richtige Zahlung, zu sorgen haben. Es dürfen aus einer Schacht 
niemals mehr als diese drei Personen zur Empfangnahme der von der 
Schacht verdiemen Zahlung oder zur Anbringung von Beschwerden sich 
einfinden. 
Erscheinen bei solchen Veranlassungen mehr als die drei dazu be- 
stimmten Arbeiter aus einer Schacht, so ist dies als eine Verletzung der 
bestehenden Ordnung anzusehen und werden die Uebertreter sofort aus 
der Arbeit entlassen. 
7) Den Aufsehern und Schachtmeistern, wie deren Familiengliedern, ist jeder 
Schankverkehr oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter streng un- 
tersagt. 
8) Der Schachemeister muß nach der ihm ertheilten Anweisung des Bau- 
Aufsehers für die richtige Ausführung der Arbeit sorgen. Wird durch 
sein Verschulden die Arbeit nicht richeig ausgeführt, so daß eine Abän- 
Nörgang 1847. (Nr. 2789.) *5 derung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.