Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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. 11. 
Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den #. 4. bis 10. bezeich- 
neten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt-Finanz- 
Etat und eine Uebersicht des Staatshaushaltes fuͤr die Zeit von einer Ver- 
sammlung zur anderen zur Information vorgelegt werden. 
Die Feststellung des Haupt-Finanzetats, sowie die Bestimmung uͤber die 
Verwendung der Staatseinnahmen und der dabei sich ergebenden Ueberschuͤsse 
zu den Beduͤrfnissen und zur Wohlfahrt des Landes, verbleibt ein ausschließen- 
des Recht der Krone. 
K. 12. 
Wir behalten Uns vor, den nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823. er- 
forderlichen ständischen Beirach zu den Gesetzen, welche. Veränderungen in Per- 
sonen= und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im K. 9. bezeichneten Ver- 
#nderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, wenn diese Gesetze die 
ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen 
von dem Vereinigten Landtage zu erfordern, welcher denselben mil voller recht- 
licher Wirkung zu geben befugt ist. 
Sollten Wir Uns bewogen finden, ständischen Beirath über solche Aen- 
derungen der ständischen Verfassung zu erfordern, welche nicht, als die Ver- 
fassung einer einzelnen Provinz betreffend, von dem Landtage dieser Provinz 
zu berathen sind, so werden Wir ein solches Gutachten nur von dem VWereinig- 
ten Landtage einfordern und bleiben diesem alle auf dergleichen Aenderungen 
bezügliche Girois2h- Verhandlungen ausschließend vorbehalten. 
K. 13. 
Dem Vereinigten Landtage steht das Recht zu, Uns Bitten und Be- 
schwerden vorzutragen, welche innere Angelegenheiten des ganzen Staats oder 
mehrerer Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Beschwerden, welche allein 
dos Interese der einzelnen Provinzen betreffen, den Provinziallandtagen ver- 
leiben. 
K. 14. 
Wenn der Vereinigte Landtag über eine Proposition wegen Aufnahme 
neuer Staatsanleihen (F. 5.) oder wegen Einführung neuer Steuern oder Er- 
höhung der bestehenden Steuersätze G. 9.) zu beschließen hat, so tritt der 
Herrenstand mit den übrigen Ständen zu gemeinschaftlicher Berathung und 
Beschlußnahme zusammen. In allen andern Fällen erfolgt auf dem Vereinig- 
ten Landtage die Berathung und die Abstimmung des Herrenstandes in abge- 
sonderter Versammlung. 
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Jedem Mitgliede des Herrenstandes steht auf dem Vereinigten Landtage 
eine volle Stimme zu. Wenn jedoch nach §. 14. der gegenwärsigen Verord- 
nung der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu Emer Versammlung sich 
(Nr. 7792.) ver-
	        
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