Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen 
betreffen, der Regel nach von dem Vereinigten staͤndischen Ausschusse erfordern 
und ertheilen demselben hierdurch die Befugniß, solchen mit voller rechtlicher 
Wirkung abzugeben. Die Vorschrift im Artikel III. Nr. 2. des angeführten 
Gesetzes findet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Erledigung. 
Wie Wir aber in der, die Bildung des Vereinigten Landtages betreffen- 
den Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von die- 
sem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollen 
Wir Uns gleichfalls vorbehalten, Gesetze der erwähnten Art, welche die ganze 
Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provin- 
ziallandtagen zur Bezmachmng vorzulegen, wenn dies aus besonderen Grün- 
den, namenlich der Beschleunigung wegen, räthlich erscheinen möchte. 
g. 4. 
Der Vereinigte ständische Ausschuß hat in Vertretung des Vereinigten 
Landtages die im / 8. Unserer Verordnung vom heutigen e uͤber die Bil- 
dung des Vereinigten Landtages bezeichneten, das Staatsschuldenwesen betref- 
fenden Geschaͤfte zu besorgen. 
g. 5. 
Das Petitionsrecht steht dem Vereinigten ständischen Ausschusse in dem- 
selben Umfange gz- wie dem Vereinigten Landtage. Ausgenommen hiervon 
bleiben jedoch alle Anträge, welche Veränderungen in der staͤndischen Ver- 
fassung bezwecken. " 
g. 6. 
Sollten Wir Uns bewogen finden, dem Vereinigten staͤndischen Aus- 
schusse Mittheilungen uͤber den Staatshaushalt zu machen, so sollen dieserhalb 
die Vorschriften des §. 11. der Verordnung über die Bildung des Vereinigten 
Landtages volle Anwendung finden. 
S. 7. 
Die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz auf dem Vereinigten stän- 
dischen Ausschusse führt ein von Uns zu ernennender Marschall, welcher in 
Verhinderungsfällen durch einen in gleicher Weise zu ernennenden Vizemar- 
schall vertreten wird. 
g. 8. 
Der Wereinigte ständische Ausschuß berathschlagt als eine ungetheilte 
Versammlung. Die Beschlüsse in demselben werden, der Regel nach, durch 
einfache Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht 
Wn wenn sich mindestens Zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgespro- 
en haben. 
Wenn der Vereinigte staͤndische Ausschuß sich bei der Begutachtung eines 
Gesetzes gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer ge- 
Jahrgang 1647. (Nr. 2783.) 7 rin=
	        
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