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1) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikels XIV. der Verordnung
vom 17. Januar 1820. gemeinschaftlich mit der Hauptverwaltung der
Staatsschulden die eingelöseten Staatsschulden-Dokumente in Verßthlug
u nehmen und deren Deposition beim Kammergericht zu bewirken.
2) Lie hat die Jahresrechnung uͤber die Verzin ung und Tilgung der
Scaatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober-Rechnungskammer
revidirt worden, zu prüfen und das darüber von dem Vereinigten Land-
tage oder dem Vereinigten ständischen Ausschusse, bei dessen nächstem
Zusammentritte nach Artikel XIII. der Verordnung vom 17. Januar
1820. an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten.
3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außerordentliche
Revisionen der Staatsschulden-Tilgungskasse und der Kontrolle der
Staatspapiere vorzunehmen.
g. 5.
Die Deputation für das Staatsschuldemwesen wird regelmäßig einmal
im Jahre, außerdem aber, so oft das Bedürfniß es erfordert, zusammenberu-
fen; die Einberufung geschieht durch den Minister des Innern.
g. 6.
Die Deputation erwaͤhlt bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher dem Minister des Innern angezeigt
werden muß.
Zu einem uͤltigen Beschlusse der Deputation ist die Anwesenheit von
mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz.
v. Düesberg.