Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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1) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikels XIV. der Verordnung 
vom 17. Januar 1820. gemeinschaftlich mit der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden die eingelöseten Staatsschulden-Dokumente in Verßthlug 
u nehmen und deren Deposition beim Kammergericht zu bewirken. 
2) Lie hat die Jahresrechnung uͤber die Verzin ung und Tilgung der 
Scaatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober-Rechnungskammer 
revidirt worden, zu prüfen und das darüber von dem Vereinigten Land- 
tage oder dem Vereinigten ständischen Ausschusse, bei dessen nächstem 
Zusammentritte nach Artikel XIII. der Verordnung vom 17. Januar 
1820. an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten. 
3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außerordentliche 
Revisionen der Staatsschulden-Tilgungskasse und der Kontrolle der 
Staatspapiere vorzunehmen. 
g. 5. 
Die Deputation für das Staatsschuldemwesen wird regelmäßig einmal 
im Jahre, außerdem aber, so oft das Bedürfniß es erfordert, zusammenberu- 
fen; die Einberufung geschieht durch den Minister des Innern. 
g. 6. 
Die Deputation erwaͤhlt bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte aus 
ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher dem Minister des Innern angezeigt 
werden muß. 
Zu einem uͤltigen Beschlusse der Deputation ist die Anwesenheit von 
mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz. 
v. Düesberg. 
 
	        
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