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IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, welche die
Personen, das Fuhrwerk und die Thiere treffen würde, wodurch sie zur
Fährstelle gebracht worden sind.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Die obigen Satze sind bei jedem Wasserstande ohne Rücksicht auf dessen
Höhe, sowie bei vorhandener Eisbahn, für deren gehbrigen Zustand von
der Hebestelle zu sorgen ist, zu enrrichten.
2) Bei Erhebung dieser Abgabe bei Bestrafung der Defraudationen in dem
Verfahren gegen Angeschuldigte, finden die Bestimmungen der Steuer-
ordnung vom 8. Februar 1819. G. 61. 64. 83. 84. 8S. bis 93. und 95.
Amwendung.
Die verwirkten Strafen werden so verwendek, wie es bei Komraven=
tionen gegen das Steuergesetz vom 8. Februar 1819., vorgeschrieben ist.
Befreiungen.
1) Equipagen und Thiere, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hau-
ses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören.
2) Kommandirte Militairs, einberufene Rekruren, Fuhrwerke und Thiere,
welche der Armee oder Truppen auf dem Marsche angehdren, Krieges-
vorspann und Krieges-Lieferungsfuhren.
3) Oeffentliche Beamte und deren Fuhrwerke und Thiere bei Dienstreisen,
wenn sie sich durch Freikarten deshalb gehbrig legitimiren.
4) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen.
5) Ordinaire Posten, einschließlich der Schnellposten, und öffentliche Ku-
riere und Estafetten, und die von solchen leer zurückkehrenden Gespanne
oder Thiere.
6) Hülfsfuhren bei Feuersbrünsien und ähnlichen Nothständen.
Gegeben Potsdam, den 27. Mai 1829.
Friedrich Wilhelm.
von Motz.
(##. 202—2008.) 145 (Nr. 2803.)