Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 125 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
NNr. 7.— 
  
(Nr. 3104.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Januar 1849., die künftige Verwaltung der evan- 
gelischen Kirchenangelegenheiten betreffend. 
A. Ihre Berichte vom 7. Oktober vorigen und 14. Januar d. J. bin Ich 
damit einverstanden, daß in Folge der eingetretenen Veränderung der Staats- 
Verfassung die oberste Verwaltung der inneren evangelischen Kirchensachen 
künftig einer von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten unabhängigen 
Behörde zu übertragen ist. Ich beslimme deshalb, daß bis zu dem Zeitpunkte, 
wann die evangelische Kirche sich über eine selbsiständige Verfassung vereinigt 
haben, mithin der Artikel 12. der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember v. 7vv 
in Vollziehung zu setzen sein wird, die nach der Instruktion vom 23. Okto- 
ber 1817., der Deer vom 31. Dezember 1825. und Meiner Verordnung vom 
27. Juni 1845. §. 1. zu dem Ressort der Konsistorien gehörenden Angelegen- 
heiten in der höheren Instianz von der evangelischen Ablheilung Ihres Mini- 
steriums unter dem Vorsitze des Direktors derselben selbstständig und kollegia- 
lisch bearbeitet werden sollen. Zugleich ertheile Ich dieser Behörde den Auf- 
trag, sich unverzüglich mit der Berathung der zur Vollziehung des Artikels 12. 
der Werfassungsurkunde erforderlichen Maaßregeln zu beschäftigen und Mir 
darüber, und zwar wegen des gemischten Ressorts in Vereinigung mit Ihnen 
Vortrag zu erstatten. In Betreff der, den Regierungen zur Zeit noch zu- 
stehenden, Befugnisse in Kirchensachen bewendet es dagegen vorläufig bei der 
gegenwärtigen Einrichtung, während in Fällen gemischten Ressorts Sie des 
Einverständnisses der evangelischen Abtheilung Ihres Ministeriums Sich zu ver- 
sichern haben. Berichte dieser Abtheilung des Ministeriums erwarte Ich, soweit 
sie deren Ressort ausschließlich betreffen, unmittelbar mit der näheren Maaßgabe, 
daß dieselben Ihnen zur Kenntnißnahme und elwanigen Wahrnehmung Ihrer 
ressortmaßigen Rechte vor der Erstattung vorzulegen sind. In gleicher Art 
und zu gleichem Zwecke sind Ihnen alle allgemeinen Verfügungen der gedach- 
ten Abtheilung und Meine Erlasse an dieselbe zur Kenninignahne vorzulegen. 
Die gegemwärtige Order, zu deren Ausführung Sie die erforderliche Fn- 
struktion zu erlassen haben, ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 26. Januar 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Ladenberg. 
An den Staatsminister v. Ladenberg. 
  
Jahrgang 1849. (. 3104.) *17 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1849.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.