Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beiträge  z.  Inval.=  u.  Hinterbl.-Versicherung.)  419

Unständigen,
die  freiwillig  Versicherten,
die  Hausgewerbtreibenden

zu  führen.

Am  Schlusse  des  Heberegisters  oder  in  einem  besonderen  Hefte  ist  für  jeden  ar
Beitragszeitraum  die  Beitragssumme  der  einzelnen  Arbeitgeber  zusammenzustellen  eltesistei.
und  die  Gesamtsumme  zu  ermitteln  (Aulage  O).  0

Die  nach  Jahresschluß  verbleibenden  Beitragsreste  sind  in  besonderer  Spalte  1r
der  Zusammenstellung  nachzuweisen.  ee

Für  die  Unständigen  und  freiwillig  Versicherten  erfolgt  die  Zusammenstellung
seitenweis.

Betriebskrankenkassen,  welche  die  Kranken=  und  Jnvalidenversicherungsbeiträge  ä  #
im  Lohnbuche  nachweisen  und  die  Marken  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Lohnshastonhelzahlung
  einkleben  und  entwerten,  können  auf  ein  besonderes  Heberegister  verzichten.

Die  Beitragsanteile

der  Arbeiter,

der  Angestellten  der  Firma  sowie

der  freiwillig  Versicherten
sind  jedoch  nach  Krankenversicherung  und  Jnvaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
getrennt  bei  jeder  Lohnzahlung  im  Lohnbuche  oder  in  einem  besonderen  Hefte  zusammenzustellen.


8  11.
Kassebuch.
A.  Pflicht-  und  freiwillige  Versicherung.
Das  Kassebuch  beginnt  mit  dem  1.  Januar  jedes  Kalenderjahrs  und  wird  schlan

Ende  Januar  des  folgenden  Jahres  für  das  vorhergehende  Jahr  abgeschlossen.
Bestände  sind  auf  neue  Rechnung  vorzutragen.

In  das  Kassebuch  sind
1.  der  eiserne  Bestand  (§  13  der  Anweisung),
2.  die  eingehobenen  Beiträge,
3.  die  zum  Markenankauf  an  die  Postanstalten  abgeführten  Gelder  unter
Angabe  der  Postanstalt,

4.  die  von  der  Post  gekauften,