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In Festungen geht die provisorische Erklaͤrung des Belagerungszustandes
von dem Festungskommandanten aus.
S. 3.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder
Trompetenschall zu verkünden und außerdem durch Mittheilung an die Ge-
meindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche
Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch die öffentlichen
Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
F. 4.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht.
die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwal-
tungs= und die Kommunalbehörden haben den Anordnungen und Aufträgen
der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persön-
lich verantwortlich.
. 5.
Erachtet das Staatsministerium oder der Militairbefehlshaber, welcher
den Belagerungszustand ausspricht, es für erforderlich, die Artikel 5. 6. 7.
24. 25. 26. 27. 28. der Verfassungsurkunde zeit= und distriktsweise außer
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Be-
kanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen oder
in einer besonderen unter der nämlichen Form (G. Z.) bekannt zu machenden
Verordnung verkündet werden.
Erfolgt die zeit- und distriktsweise Suspendirung der angeführten Arti-
kel oder einzelner dieser Artikel, so muß den Kammern sofort nach ihrem Zu-
sammentreten darüber Rechenschaft gegeben werden.
K. 6.
Die Milirairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter
den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. — Auch finden auf
dieselben die 9§. 8. und 9. dieser Verordnung Anwendung.
S. 7.