Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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In Festungen geht die provisorische Erklaͤrung des Belagerungszustandes 
von dem Festungskommandanten aus. 
S. 3. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder 
Trompetenschall zu verkünden und außerdem durch Mittheilung an die Ge- 
meindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche 
Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch die öffentlichen 
Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
F. 4. 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht. 
die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwal- 
tungs= und die Kommunalbehörden haben den Anordnungen und Aufträgen 
der Militairbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persön- 
lich verantwortlich. 
. 5. 
Erachtet das Staatsministerium oder der Militairbefehlshaber, welcher 
den Belagerungszustand ausspricht, es für erforderlich, die Artikel 5. 6. 7. 
24. 25. 26. 27. 28. der Verfassungsurkunde zeit= und distriktsweise außer 
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Be- 
kanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen oder 
in einer besonderen unter der nämlichen Form (G. Z.) bekannt zu machenden 
Verordnung verkündet werden. 
Erfolgt die zeit- und distriktsweise Suspendirung der angeführten Arti- 
kel oder einzelner dieser Artikel, so muß den Kammern sofort nach ihrem Zu- 
sammentreten darüber Rechenschaft gegeben werden. 
K. 6. 
Die Milirairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter 
den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. — Auch finden auf 
dieselben die 9§. 8. und 9. dieser Verordnung Anwendung. 
S. 7.
	        
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