Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

Artikel  35.

Im  internationalen  Verkehr  genießen  nur  die  den  Telegraphendienst  betreffenden.  amtlichen
  Telegramme  Gebührenfreiheit.

Artikel  36.

Die  Originale  der  aufgegebenen  Telegramme,  die  Papierstreisen  mit  den  telegraphischen
  Zeichen  und  die  Niederschriften  der  Telegramme  werden  wenigstens  ein  Jahr  lang
aufbewahrt.

Nach  Verlauf  dieser  Zeit  können  dieselben  vernichtet  werden.

Artikel  37.

Jede  der  contrahirenden  Regierungen  vergütet  der  anderen  diejenigen  Gebührenantheile,
  welche  für  Rechnung  der  letzteren  wegen  der  Beförderung  sowohl  über  deren  eigenes
Gebiet,  als  über  dasselbe  hinaus  erhoben  worden  sind.

Die  Abrechnung  zwischen  den  Staaten  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins
  und  der  Schweiz  sindet  der  Art  statt,  daß  die  Schweiz  und  jeder  der  Staaten,
welche  mit  derselben  in  unmittelbarer  telegraphischer  Verbindung  stehen,  sich  hinsichtlich
aller  über  ihre  gemeinschaftliche  Grenze  gegangenen  Telegramme  gegenseitig  vasjenige  Gebühren-Betreffniß
  gutschreiben,  auf  welches  der  andere  Theil  Anspruch  hat.

Die  gegenseitige  Berichtigung  der  Rechnungen  findet  spätestens  nach  Ablauf  jeden
Monats  statt.

Der  Abschluß  und  die  Saldirung  erfolgt  zu  Ende  jedes  Vierteljahres.

Artikel  38.
Der  Saldo  aus  dem  Rechnungsabschluß  wird  in  der  Muͤnze  desjenigen  Staates  ausgezahlt,
  welchem  der  Saldo  gebührt.

Artikel  39.
Die  Münzreduction  sowohl  für  die  Erhebung  der  Gebühren  als  für  die  Abrechnung
geschieht  nach  folgenden  Verhältnissen:
1  Franken  50  Centimes  ist  gleich  60  Kreuzer  österreichisch,  gleich  42  Kreuzer  süddeutsch,
gleich  12  Silbergroschen,  gleich  70  Cents  niederländisch.  "
Artikel  40.
Nach  zwei  Jahren  soll  eine  Conferenz  von  Abgeordneten  der  contrahirenden  Staaten
stattfinden,  deren  Aufgabe  es  seyn  wird,  sich  über  diejenigen  Bestimmungen  zu  verständigen,