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K. 9.
Verkauf, An- Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an
Leung #e, anderen öffentlichen Orten, Druckschriften (§F. 30.) oder andere Schriften aus-
##nan öfent-rufen, verkaufen, verkheilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die
lichen Onen. Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde edlangt hat und ohne daß er den Erlaub-
nißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führt.
Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden.
K. 10.
Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den W. 1. 2. 3. 5. ö. 7. ent-
hallenn, Vorschriften zieht eine Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern
nach sich.
Ist eine der durch die V. 1. und 2. erforderten Angaben falsch, so ist
die Strafe Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Monaten und Geldbuße
von fünf bis zu funfzig Thalern.
Den Verbreiter trifft diese höhere Strafe nur dann, wenn er von der
Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hatte.
g. 11.
Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §98. 8. und 9. enthaltenen
Vorschriften zieht eine Geldbuße von Einem bis zu funfzig Thalern oder Ge-
fängniß von Einem Tage bis zu sechs Wochen nach sich.
g. 12.
Verannwoii- Fuͤr den Inhalt einer Druckschrift sind der Verfasser, der Herausgeber,
Fien de der Verleger oder Kommissiondr, der Dwucker und der Verbreiter als solche
berausgeher verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld bedarf.
u. L.N pIst die Verbffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so rrifft
siatt seiner den Herausgeber die Verantwortlichkeit.
Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen
verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorsiehenden Personen bekannt und
in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist.
Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung derjenigen nicht
entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung der Herausgabe, des
Verlages oder der Uebernahme in Kommission, des Druckes oder der Verbrei-
tung, noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemeinen strafrecht-
lichen Grundsätzen eine wissentliche Theilnahme an der durch die Druckschrift
begangenen sirafbaren Handlung begründen.
. 13.
Strasbare Aus- Wer zur Begehung einer strafbaren Handlung oͤffentlich auffordert oder
lee anreizt, wird, wenn in Vocge der Aufforderung oder Anreizung eine strf
zungen. and=