Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

262 — 
K. 45. 
Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (des Kassationsrekurses) 
findet in Disziplinarsachen nicht Sratt. 
Ist die Berufung zulässig und eingelegt, so werden die Nichtigkeitsbe- 
schwerden als Appellationsbeschwerden behandelt. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Amts suspension. 
. 46. 
Suspeuson Die Suspension eines Richters vom Amte tritt kraft des Gesetzes ein: 
ket 1) wenn in dem gewöhnlichen Strafoerfahren seine Verhaftung beschlossen, 
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskrdfrig gewordenes Urthell erlassen ist, 
welches auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des Gesetzes 
nach sich ziehr; 
2) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil 
auf Dienstentlassung oder zeitweise Entfernung von den Hienswerrichon= 
gen ergangen ist. 
K 47. 
In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nummer 1. vorgesehe- 
nen Faule hört die Suspension mit Ablauf des zehnten Tages nach Wieder= 
aufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des- 
jenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigre Richter zu einer 
anderen Strafe, als der bezeichneten, verurtheilt wird, von selbst auf, wenn nicht 
vor dem Erlöschen dieser Frin die Suspension vom Amte un Wege des Dis- 
ziplinarverfahrens beschlossen wird. 
Lautet das rechtskraäftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Sus- 
pension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils 
ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so trikt für die 
Se des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung G. 50.) 
nicht ein. 
In dem unter Nummer 2. erwähnten Falle dauert die Suspension bis 
zur Rechtskraft des in der Disziplinarsache ergehenden Urtheiles. 
S. 48. 
Susbenson Bei Erlassung des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinarunter= 
5 suchung und im ganzen Laufe derselben kann das Gericht, bei welchem sie 
anhüngig ist, von Amtswegen, jedoch nach Vernehmung des Antrages des 
Staatsanwaltes, oder auf den Antrag des Staatsanwaltes, die Suspension 
des Angeschuldigten vom Amte beschließen, wenn dieselbe mit Rücksicht auf die 
Schwere des Dienstvergehens als angemessen erscheint. 
Oie nämliche Befugniß steht dem zuständigen Oisziplinargericht zualte 
aͤllen
	        
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