Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Tarifvertrag

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§  6.  Rechtswirkung.

I.  Es  mag  sein,  daß  im  Anfang  der  Tarifbewegung
  die  Parteien  lediglich  an  eine  soziale  Bindung
  dachten;  jetzt  haben  Arbeitgeber  und  Arbeiter
  den  Willen,  durch  T.  rechtswirksame  Abkommen
  zu  treffen.  Die  Rechtsprechung  schwankte
zuerst.  Zunächst  verwarf  man  entweder  jede
Rechtswirksamkeit  oder  setzte  sie  grundsätzlich  als
selbstverständlich  voraus.  Nunmehr  wird  wohl
regelmäßig  in  Literatur  wie  durch  die  Rechtsprechung
  der  T.  als  ein  vollgültiger  privatrechtlicher
Vertrag  angesehen,  —  bezüglich  des  „unbegrenzten
  Kollektivvertrages“  (Baum,  Beiträge  zur  Erläuterung
  des  deutschen  Rechts  49,  268  ff)  herrschen
  freilich  Zweifel.  (Ueber  das  Reichsgericht
und  die  T.  siehe  „Gewerbe=  und  Kaufmannsgericht"
  XV,  S172  ff,  181  ff,  und  DJ8  XV,  497f.
Dazu  Oppenheimer,  Das  Einigungswesen  42  ff.)

Ein  erheblicher  Streit  ist  entbrannt  über  die
Theorie  von  der  „Unabdingbarkeit“"  der
T.,  die  besonders  Lotmar  vertritt.  „De  lege  lata
ist  bei  dem  Gegenüberstehen  verschiedener  Rechtsanschauungen
  eine  Klarheit  bisher  nicht  vorhanden,
zumal  auch  die  Gerichtspraxis  nicht  einheitlich
ist"  (Beiträge  zur  Arbeiterstatistik  Nr.  3,  Bd.  I,
66).  Um  den  T.  rechtsverbindlich  und  unabdingbar
  zu  machen,  wird  er  manchmal  in  die  Arbeitsordnung
  (§  1346  GewO)  aufgenommen.  De  lege
lata  dürfte  jedoch  von  einer  absoluten  Wirkung
der  T.  nicht  gesprochen  werden  können.  Die
Reichsregierung  wird  ohne  weiteres  kaum  sich
für  die  Unabdingbarkeit  der  T.  erklären  (v.  Bethmann-Hollweg
  in  der  RISitzung  v.  5.  2.  09).
Wertvoller  für  die  Rechtswirksamkeit  der  T.  als
die  Unabdingbarkeit  derselben  wäre  die  Beseitigung
  des  &  152  Abs  2  GewO,  der  den  Treubruch
billigt  (#  Koalition  l.  Der  Hitzesche  Antrag  in  der
Gewerbeordnungskommission,  der  dem  ominösen
Absatz  des  3  152  GewO  wenigstens  zum  Besten
der  T.  die  vernichtende  Kraft  nimmt,  würde  einen
Schritt  vorwärts  bedeuten  (Dokumente  des  Fortschritts,
  2.  Jahr,  5.  Heft,  361  ff).  Eine  vollständige
  Löschung  der  §§  152,  153  GewO  kann  mit
Rücksicht  auf  eine  machtvolle  Opposition  zurzeit
nicht  erhofft  werden.

II.  Träder  der  Rechte  und  Pflichten.
  Schwierigkeiten  sind,  soweit  Einzelpersonen
  in  Betracht  kommen,  nicht  vorhanden,
anders  bei  Berufsvereinen.  Sie  sind  entweder
Selbstkontrahenten  des  T.  oder  sie  vertreten.
nur  ihre  Mitglieder  oder  sie  verpflichten  sich
und  ihre  Mitglieder  (Verbandstheorie,  Vertretungstheorie,
  kombinierte  Theorie).  Sinzheimer
ist  mit  guten  Gründen  für  die  Verbandstheorie.
Als  hauptsächlichster  Vertreter  der  kombinierten
Theorie  ist  Rundstein  zu  nennen.

Jedenfalls  wird  man  zugeben  müssen,  daß  bei
Generaltarifen  die  Verbandstheorie  vorzuziehen
ist.  Der  Arbeitgeberbund  für  das  Baugewerbe
(Aussperrung  der  Arbeiter  1910  —  Gewerbe=  und
Kaufmannsgericht  XV,  169)  vertritt  die  reine
Verbandstheorie;  dazu  Denkschrift  der  4  Arbeiterorganisationen
  über  die  Tarifbewegung  im  deutschen
  Baugewerbe  1910.

III.  Werden  Dritte  durch  den  T.  verpflichtet?"
  Bei  Gesetzesvorschlägen  für  den
T.  in  Deutschland  und  im  Auslande  stößt  man
stets  auf  Bestimmungen,  welche  die  Minorität  der
Majorität  unterordnen.  In  der  australischen  Ge- 



setzgebung  ist  ausdrücklich  der  Geltungsbereich  der
T.  auf  Personen,  die  in  dem  Vertragsabschluß
nicht  inbegriffen  werden,  ausgedehnt.  Ueberall,
auch  in  Deutschland,  geht  die  Tendenz  der  T.  dahin,
  innerhalb  ihres  festgesetzten  Gebietes  zu  ausnahmsloser
  Geltung  zu  kommen.  Dennoch  muß
zurzeit  behauptet  werden,  daß  ohne  Gesetz  den
Dritten,  die  mit  dem  T.  nichts  zu  tun  hatten,
Verbindlichkeiten  aus  ihm  nicht  auferlegt  werden
können.  Der  T.  beeinflußt  freilich  die  Arbeitsverhältnisse
  Dritter,  wenn  auf  Grund  desselben
sich  ein  Brauch  entwickelt  hat.

IV.  Sollen  die  vertragschließenden
  Berufsvereine  aus  Verletzungen
des  T.  für  sich  und  ihre  Mitglieder  haften?
Nach  den  Erklärungen  der  Reichsregierung  und
einzelner  Parteiführer  im  Reichstage  wird  bei
einer  gesetzlichen  Regelung  der  T.  eine  bestimmte
Schadensersatzpflicht  für  Verfehlungen  gegen
diese  Verträge  den  Berufsvereinen  auferlegt
werden.  Man  ist  sich  aber  im  allgemeinen  darüber
  einig,  daß  eine  volle  Haftung  der  Berufsvereine
  mit  ihren  Vermögen  für  Vertrags
  verletzungen,  die  von  einem  der  kontrahierenden
  Vereine  selbst  oder  von  einzelnen
Mitgliedern  derselben  begangen  werden  und  vermögensrechtliche
  Nachteile  für  den  anderen  Verband
  oder  für  Mitglieder  desselben  hervorriefen,
nicht  angängig  und  durchführbar  ist.  In  der  oben
erwähnten  „Vorlage  für  Arbeitstarifverträge“
heißt  es  daher  auch:  „Die  von  den  Unterzeichnern
des  Vertrages  vertretenen  Verbände  (und  ihre
Mitglieder)  haften  für  die  Innehaltung  des  Vertrages
  und  die  Befolgung  der  Entscheidungen  der
Tarifstellen  und  des  Tarifamts  durch  den  Verband
  (wie  durch  dessen  einzelne  Mitglieder)  mit
ihrem  Gesellschaftsvermögen  bis  zum  Betrage
von  ..  "“.  Die  Vorlage  beschränkt  die  Haftpflicht
  der  Verbände  auf  die  von  den  Parteien
vorgesehenen  Fälle  und  auf  die  vereinbarten  Vertragsstrafen.


Viele  Verbände  sind  heutzutage  in  Deutschland
meist  ohne  Rechtsfähigkeit.  Die  Verfolgbarkeit
von  Schadensansprüchen  ist  deshalb  erschwert.
Da  der  5152  Abs2  GewO  überdies  den  Mitgliedern
der  Bernfsvereine  erlaubt,  jeden  Augenblick  aus
der  Organisation  auszutreten,  und  zwar  ohne
irgendeine  Verantwortlichkeit  für  die  von  den.
Vereinen  eingegangenen  Verpflichtungen,  würde
es  ein  Unrecht  sein,  die  Vereine  so  wie  Einzelpersonen
  bei  Schadenszufügungen  haften  zu  lassen.
Ueber  die  Frage,  ob  Ansprüche  aus  dem  T.  klagbar
  sind  und  ob  daraus  ein  einzelnes  Verbandsmitglied
  Ansprüche  gegen  den  gegnerischen  Verband
  geltend  machen  kann,  siehe  Urteil  des  Reichsgerichts,
  6.  Zivilsenat,  v.  20.  1.  10  (DJ3  XV,  313
und  Gewerbe=  und  Kaufmannsgericht  XV,  181  ff).
Dazu  Archiv  für  Sozialwissenschaft  und  Sozialpolitik
  VI,  76  Anm.  28.  Ueber  die  Rechtsfähigkeit
  der  Tarifverbände  .
Bewer  in  „Das  Einigungsamt"“,  I.  Jahrg.,  294  ff.

Vgl.  noch  über  tarifliche  Schiedsgerichte  und
Einigungsämter  Band  II,  264  ff  (Art.  Gewerbegericht)
  und  Schall  182  ff.

 

Literatur  (außer  der  bereits  im  Texte  angegebenen):
Aus  der  Praxis  des  Gewerbegerichts  Berlin,  387  ff;  Beitröge
  zur  Arbeiterstatistik,  Nr.  3—5  „Die  T.  im  Deutschen
Reich";  Nr.  8  „Die  Weiterbildung  des  Tarifvertrags  im