Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

—  273  —

sprechung  erfolgt,  oder  eine  solche  Verurtheilung  ergangen  ist,  die  weder  auf
den  Verlust  des  Amtes  lautet,  noch  denselben  kraft  des  Gesetzes  (F.  10.)  nach
sich  zieht.

.  9.

Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den  Angeschuldigten
  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  nicht  eingeleitet
werden,  wenn  es  nicht  durch  das  Interesse  des  Dienstes  dringend  geboten  wird.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Thatsachen
  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,
so  kann  die  DOisziplinarbehörde  die  Aussetzung  des  Osziplinarverfahrens,  allenfalls
  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  gerichtlichen  Verfahrens,  verordnen.

5.  10.

Die  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  oder  Festungsarbeit,  zu  einer  anderen
  Freiheitsstrafe  von  einjähriger  oder  längerer  Dauer,  zu  einer  schwereren
Strafe,  zu  immerwährender  oder  zeitiger  Unfäahiqkeit  zu  öffentlichen  Aemtern,
zu  einer  sonstigen  immerwährenden  oder  zeitigen  Entziehung  oder  Einschränkung
staatsbürgerlicher  Rechte  oder  zu  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  zieht  den
Verlust  des  Amtes,  und  bei  den  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  den  Verlust
der.  Pension  von  selbst  nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.

S.  11.

Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  von  seinem
  Amte  entfernt,  oder  den  ertheilten  Urlaub  überschrellet,  ist  für  die  Zeit
der  unerlaubten  Entfernung  seines  Diensteinkommens  verlustig.

g.  12.
Dauert  die  unerlaubte  Entfernung  laͤnger  als  acht  Wochen,  so  hat  der
Beamte  die  Dienstentlassung  verwirkt.
st  der  Beamte  dienstlich  aufgefordert  worden,  zu  seinem  Amte  zuruͤckzubehren,
  so  tritt  die  Strafe  der  Dienstentlassung  schon  nach  fruchtlosem  Abauf
  von  vier  Wochen  seit  der  ergangenen  Aufforderung  ein.

S.  13.

Die  Entziehung  des  Diensteinkommens  CG.  11.)  wird  von  derjenigen
Behörde  verfügt,  welche  den  Urlaub  zu  erkheilen  hat.  Im  Falle  des  Widerspruches
  findet  das  förmliche  Disziplinarverfahren  statr.

S.  14.

Die  Dienstentlassung  kann  nur  im  Wege  des  förmlichen  Disziplinar=Verfahrens
  ausgesprochen  werden.  Sie  wird  nicht  verhängt,  wenn  sich  ergiebt,
daß  der  Beamte  ohne  seine  Schuld  von  seinem  Amte  fern  gewesen  ist,  und
sich  zugleich  in  der  Unmöglichkeit  befunden  hat,  den  Urlaub  oder  dessen  Verlangerung
  nachzusuchen.

(A.  3148.)  g.  15.

Verlust  des
Amtes  als
Folge  anderet
  Sttasen.

Unerlaubie
Entsemung
vom  Amte.